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Was meinen Strafrechtsexperten zum Tierschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren?

Im Kommentar zum deutschen Tierschutzgesetz (Kohlhammer-Verlag, 2002) äussern sich der Oberstaatsanwalt Jost Dietrich Ort und die (jetzige Ober-) Staatsanwältin Kerstin Reckewell zur Beweisführung zu Recht wie folgt (S. 359):
"Die forensische Beweisführung der Leidenszufügung wird oft problematisiert. Das beruht auf einer Verkennung und Vermischung verschiedener Vorgaben und Vorwertungen. Neben der unrichtigen Verabsolutierung der allein revisionsrechtlich zu wertenden Entscheidung BGH NJW 1987, 1833 zur Hennenhaltung (werden widerlegbare populär- und pseudowissenschaftliche Erwägungen, die widerlegbare Argumentation von Bettermann und der in Zeiten niedriger Ressourcen bei der Justiz zum Wesensmaßstab stilisierte Satz "minima non curat praetor" zur Grundlage der Beurteilung. Deswegen ist die eindeutige Dokumentation der strafbaren Situation im Ermittlungsverfahren zwingend. Da die Leidbringenden Umstände sich (jahreszeitlich) ändern können und eine sachverständige Begutachtung oft nicht vor Ort erfolgen kann, muss mit den Mitteln moderner Aufzeichnung - nicht nur Fotografie, sondern Videoaufnahmen - gearbeitet werden. Darüber hinaus sind die klassischen Beweissicherungen durch Temperaturmessung (um und im Tier), Zeitmessungen, Beschreibungen, Vermessungen, Zeichnungen unumgänglich, ebenso die Sektion verstorbener und euthanasierter Tiere. Insoweit unterscheidet sich die Beweissicherung und -führung in Tierschutzfällen nicht von der im schweren Kriminalfall."
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