"Die Tiere sind nicht ausserhalb des Menschen, sondern gehören zu ihm wie Steine und
Mineralien, Gewässer und Pflanzen. Der Mensch erfüllt die ganze Welt, nichts bleibt
ausserhalb. Daher weiss er auch, dass man niemals etwas in der Welt zum Objekt
(wörtlich: "Entgegenstehendes", "Ausserhalbstehendes") machen dürfe, um es dann als
solches zu betrachten, zu untersuchen und zu studieren. Das nämlich hiesse, dass du
eine Trennung machst zwischen dir und der Sache; damit aber zerstörst du die Einheit
der Welt. Erwartet wird vom Menschen, dass er zu allem, was ihm begegnet oder womit
er sich beschäftigt, wenigstens eine emotionale Beziehung hat. Das Wort "ziehen"
drückt gerade die Verbindung, die zur Einheit strebt, aus, denn im Ziehen klingt das
Gezogenwerden mit. Ist das Verhältnis zu Dingen oder Menschen dagegen von
irgendeiner Art des Nutzens bestimmt, das heisst, entzieht man es seinem eigenen
Sinn, so spricht die Überlieferung von "Unzucht". In der Beziehungslosigkeit zu Dingen
oder Menschen, die entsteht, wenn man die Menschen und Dinge nur nach der
Nützlichkeit beurteilt, verfehlt der Mensch den Sinn der Schöpfung; er denkt dann nur:
"Ich kann es brauchen", und benutzt es." (Friedrich Weinreb, Israel)
Vollzug
Mit Hilfe dieses Kapitels sollen Polizeiorgane ihre vielfältigen Pflichten im strafrechtlichen Tierschutz leichter und besser erkennen und wahrnehmen können. Es enthält praxisbezogene Ausführungen zu regelmässig auftretenden Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) und Tierquälereien (Vergehen). Grundlage hierfür bilden die mehr als 3500 in der Schweiz gefällten Tierschutzentscheidungen der letzten zehn Jahre, die im Bereich "Strafrechtsfälle" zusammengefasst sind.
Im Polizeikapitel sind die Fälle in einem ersten Schritt in die Kategorien Allgemeines, Wild-, Versuchs-, Nutz- und Heimtiere und anschliessend noch einmal in insgesamt rund siebzig "typisierte Fallgruppen" eingeteilt. Ziel des Kapitels ist es, für jede Fallgruppe eine kurze Übersicht über die für Polizeiorgane bedeutsamen Merkmale und zu treffenden Abklärungen zu vermitteln. Die von der Stiftung für das Tier im Recht vorgenommene Typisierung kann als Grundlage für eine vereinheitlichte Einteilung und Protokollierung von Tierschutzstraffällen herangezogen werden. Das Polizeikapitel ist auch für AmtstierärztInnen von praktischer Bedeutung, da es die nicht selten verschwommenen Grenzen zwischen Straf- und Verwaltungsrecht im Tierschutz aufzeigt. Ebenso können sich Tierschutz- und tiernahe Organisationen darauf und auf die Straffall-Sammlung beziehen, um ihre Anzeigen an Strafuntersuchungsbehörden und AmtstierärztInnen zusätzlich zu stützen. Nicht zuletzt erlangen Untersuchungsbehörden und Gerichte bedeutende Hinweise zur Beurteilungspraxis der letzten zehn Jahre im Bereich des Tierschutzrechts.
Anmerkung der Stiftung für das Tier im Recht: Insgesamt fallen die Urteile zu mild aus. Eine künftig strengere - und dem Leiden der beeinträchtigten Tiere jeweils gerechter werdende - Beurteilung von Tierschutzdelikten durch die kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden wäre wünschenswert.
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