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"Die Jagdwütigen, denen nichts über die Tierhetze geht und die ein unglaubliches Vergnügen zu empfinden meinen, sooft sie den widerwärtigen Schall der Jagdhörner und das Gebell der Meute hören. Fast möchte ich annehmen, dass sie den Hundekot wie Zimtgeruch empfinden! ... Wenn sie dann ein Stückchen von dem Fleisch des Wildes kosten, kommen sie sich vollends fast geadelt vor. Während diese Menschen bei ständiger Jagd und Fresserei im Grunde nur ihre eigene Entartung erreichen, meinen sie doch ein königliches Leben zu führen." (Erasmus v. Rotterdam, Holland)

 

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Mit Hilfe dieses Kapitels sollen Polizeiorgane ihre vielfältigen Pflichten im strafrechtlichen Tierschutz leichter und besser erkennen und wahrnehmen können. Es enthält praxisbezogene Ausführungen zu regelmässig auftretenden Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) und Tierquälereien (Vergehen). Grundlage hierfür bilden die mehr als 3500 in der Schweiz gefällten Tierschutzentscheidungen der letzten zehn Jahre, die im Bereich "Strafrechtsfälle" zusammengefasst sind.

Im Polizeikapitel sind die Fälle in einem ersten Schritt in die Kategorien Allgemeines, Wild-, Versuchs-, Nutz- und Heimtiere und anschliessend noch einmal in insgesamt rund siebzig "typisierte Fallgruppen" eingeteilt. Ziel des Kapitels ist es, für jede Fallgruppe eine kurze Übersicht über die für Polizeiorgane bedeutsamen Merkmale und zu treffenden Abklärungen zu vermitteln. Die von der Stiftung für das Tier im Recht vorgenommene Typisierung kann als Grundlage für eine vereinheitlichte Einteilung und Protokollierung von Tierschutzstraffällen herangezogen werden. Das Polizeikapitel ist auch für AmtstierärztInnen von praktischer Bedeutung, da es die nicht selten verschwommenen Grenzen zwischen Straf- und Verwaltungsrecht im Tierschutz aufzeigt. Ebenso können sich Tierschutz- und tiernahe Organisationen darauf und auf die Straffall-Sammlung beziehen, um ihre Anzeigen an Strafuntersuchungsbehörden und AmtstierärztInnen zusätzlich zu stützen. Nicht zuletzt erlangen Untersuchungsbehörden und Gerichte bedeutende Hinweise zur Beurteilungspraxis der letzten zehn Jahre im Bereich des Tierschutzrechts.

Anmerkung der Stiftung für das Tier im Recht: Insgesamt fallen die Urteile zu mild aus. Eine künftig strengere - und dem Leiden der beeinträchtigten Tiere jeweils gerechter werdende - Beurteilung von Tierschutzdelikten durch die kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden wäre wünschenswert.


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