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Verwaltungsmassnahmen

Weicht das menschliche Verhalten gegenüber Tieren von den gesetzlichen Anforderungen ab, kann deren Einhaltung von staatlicher Seite auf verschiedene Weise erzwungen wer­den. Nach Art. 120 Abs. 3 BV und Art. 33 Abs. 2 TSchG obliegt die Durchsetzung der Tier­schutzgesetzgebung grundsätzlich den Kantonen. Für Vollzugsfragen sind somit kanto­nale Verwaltungsbehörden zuständig. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, be­stimmt sich nach der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, wo­bei diese Aufgabe in der Regel den kantonalen Veterinärämtern übertragen wurde. Das Tierschutzgesetz gibt diesen verschiedene klassische Vollzugsmassnahmen und admi­nistrative Zwangsmittel an die Hand, die alle nicht von allfälligen Strafverfahren oder de­ren Ausgang abhängen und daher auch parallel dazu erfolgen können. Welches Instru­ment letztlich zur Anwendung gelangt, hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Art. 34 TSchG verleiht den Vollzugsorganen ausserdem ein unbeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren. Dabei kommt ihnen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei zu, womit sie keinen speziellen Haus­durchsuchungsbefehl benötigen. Ein Verzeichnis der kantonalen Veterinärämter findet sich hier.

Nur in Bereichen, in denen der Vollzug zentralisiert wirksamer und sinnvoller gestaltet werden kann und sich der Natur der Sache nach nicht für die Übertragung an die Kan­tone eignet, bleibt er nach Art. 33 Abs. 3 TSchG dem Bund vorbehalten. In der Praxis gilt dies lediglich für den Vollzug an der Zollgrenze, die Durchführung des Prüf- und Bewilli­gungsverfahrens für Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme für das Halten von Nutz­tieren sowie die Überwachung des internationalen Handels mit Tieren und tierlichen Pro­dukten. Die entsprechende Zuständigkeit liegt beim BVET, dem mit der Zollverwaltung  und anderen Behörden verschiedene Fachorgane zur Seite stehen. Ebenfalls Bundessache ist die Oberaufsicht über den kantonalen Gesetzesvollzug, die nach Art. 35 TSchG dem Eidge­nössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem BVET obliegt.

Tierhalteverbote

Um ihnen die Möglichkeit zu einem schnellen und wirksamen Einschreiten zum Schutz von Tieren zu eröffnen, sieht das Tierschutzgesetz in den Art. 24 und 25 eigentliche Zwangsmittel vor. Gemäss Art. 24 TSchG kann einer Person, die sich wegen wiederholten oder schweren Verstosses gegen Tierschutznormen beziehungsweise infolge Geistes­krankheit, -schwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen nicht zum Umgang mit Tie­ren eignet, die Haltung, der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit solchen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt werden. Ein Tierhalteverbot gilt zeitlich unbegrenzt oder nur für einen bestimmten Zeitraum. Es kann sich auf sämtliche Tierarten erstrecken oder auch nur einzelne betreffen. Auch ist es möglich, das Halten sämtlicher Tiere oder lediglich von mehr als einer bestimmten Zahl (beispielsweise mehr als drei Hunde) zu untersagen.

Als Folge des verwaltungsrechtlichen Territorialitätsprinzips sind entsprechende Tierhalte-, Handels- oder Berufsverbote nach geltendem Recht grundsätzlich noch auf jenen Kan­ton beschränkt, in dem sie ausgesprochen wurden. Mit Inkrafttreten des revidierten Tier­schutzgesetzes wird ein Tierhalteverbot ab Mitte 2007 dann aber schweizweite Gül­tigkeit haben (Art. 21 Abs. 2).

Für die erleichterte Ab- und Aufklärung von Tierschutzfällen ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden von grösster Bedeutung. Wichtig ist dabei etwa, dass verfügte Tierhalteverbote von den Verwaltungsbehörden den für den straf­rechtlichen Tierschutz zuständigen Organen auf Anfrage– oder in speziellen Situationen auch proaktiv – so rasch wie möglich mitgeteilt werden. In der Praxis werden Tierhalte­verbote lediglich zurückhaltend verfügt, obschon Art. 24 TSchG die Grundlage für ein schnelles und strenges Vorgehen liefert. Analog zur Datenbank über die Schweizer Tier­schutzstraffälle wünscht sich die Stiftung für das Tier im Recht zudem den Aufbau einer Sammlung der in der Schweiz erlassenen Tierhalteverbote, um die entsprechende Praxis der Verwaltungsbehörden transparent zu machen. Klarerweise wird auch dort den hohen Anforderungen an Datenschutz und Amtsgeheimnis durch Anonymisierung Rechnung ge­tragen werden.

Behördliches Einschreiten

Beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für stark vernachlässigte oder völlig falsch gehaltene Tiere schreibt Art. 25 Abs. 1 TSchG ein unverzügliches behördliches Ein­schreiten vor. Die Vollzugsinstanzen haben – allfällig in Zusammenarbeit mit einem Tier­arzt und den örtlichen Polizeiorganen – den Sachverhalt abzuklären und erforderlichen­falls für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. Tiere können hierfür vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an geeigneten Orten un­tergebracht werden. Unter Beachtung der Verhältnismässigkeit können die Behörden not­falls aber beispielsweise auch die Reduktion oder den Verkauf nicht fachgerecht gehalte­ner Tiere verfügen. Im äussersten Notfall, d.h. falls keine anderen Versorgungsmöglich­keiten bestehen, müssen die Tiere (schmerzlos) getötet werden. Dasselbe gilt, wenn ihr Gesundheitszustand derart schlecht ist, dass sie kaum mehr geheilt werden beziehungs­weise nur unter erheblichen Leiden weiterleben könnten oder in Kürze sterben würden.

Bewilligungspflichten

Verschiedene Aspekte des Umgangs mit Tieren werden vom Tierschutzgesetz auch vom Vorliegen einer formellen amtlichen Bewilligung abhängig gemacht. Dabei handelt es sich jeweils um eine sog. Polizeierlaubnis, d.h. eine behördliche Verfügung, mit der auf Ge­such hin feststellt wird, dass eine beabsichtigte Tätigkeit rechtmässig ist und ihr keine polizeilichen Hindernisse entgegenstehen. Amtliche Bewilligungen werden etwa verlangt für die Durchführung von Tierversuchen, die Haltung von Wildtieren, den Handel und die Werbung mit Tieren, die Einfuhr gewisser Tierarten oder die Ausübung des Tierpflegerbe­rufs. In der Regel bedeutet die Bewilligungspflicht eine präventiv wirkende Kontrolle, wo­durch übermässige Beeinträchtigungen der Tiere von vornherein verhindert werden sol­len. Viele Genehmigungen knüpfen im Übrigen an den Begriff der gewerbsmässigen Aus­übung einer bestimmten Tätigkeit an, wobei die Anforderungen hierfür je nach Aktivität unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich wird jedoch ein selbständiges, planmässiges, fortgesetztes und auf Gewinnerzielung gerichtetes Handeln verlangt. Zu beachten ist hier die entsprechende Richtlinie des BVET.

Art. 69 Abs. 1 TSchV verleiht den zuständigen Vollzugsorganen in allen Bereichen, in de­nen das Tierschutzrecht die Haltung oder Verwendung von Tieren von einer Bewilligung abhängig macht, die Möglichkeit zur Verweigerung oder zum Entzug der Genehmigung für den Fall, dass deren Inhaber wiederholt Bestimmungen des Tierschutz-, Artenschutz- oder Tierseuchenrechts verletzt. Der Entzug einer Bewilligung droht nach Art. 69 Abs. 2 TSchV zudem auch, falls die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind be­ziehungsweise Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. Die vorsorgliche Beschlagnahme stark vernachlässigter oder misshandelter Tiere bleibt in diesen Fällen ebenso vorbehalten wie die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen oder Organe.

Als flankierende Sicherungsmassnahme können Bewilligungen für gewerbsmässige Wild­tierhaltungen und den entsprechenden Handel mit Tieren gemäss Art. 68 TSchV von ei­ner Kaution abhängig gemacht werden, um eine hinreichende Deckung der durch ein all­fällig erforderliches behördliches Einschreiten entstehenden Verfahrenskosten sicherzu­stellen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Tierhalters oder -händlers ist die Versor­gung der betroffenen Tiere damit vorübergehend gewährleistet. Die Bestimmung der Fälle, in denen eine Kaution zu leisten ist, sowie die Festsetzung deren Höhe ist Aufgabe der kantonalen Ausführungsgesetzgebung.


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