Übersicht
Das materielle Tierschutzstrafrecht ist durch das eidgenössische Tierschutzgesetz geregelt. Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch gelten aus rechtlicher Sicht nicht alle einem Tier von Menschen zugefügten erheblichen (körperlichen oder seelischen) Schmerzen als Tierquälerei, sondern nur jene vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Handlungen, die Art. 27 Abs. 1 TSchG in lit. a-e abschliessend aufzählt. Eine Tierquälerei begeht danach, wer Tiere misshandelt (d.h. ihnen übermässige physische oder psychische Schmerzen zufügt), sie stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, qualvoll oder mutwillig tötet (wobei das Gesetz ausdrücklich auch das Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere nennt), Tierkämpfe veranstaltet oder mit vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Tierversuche durchführt. Alle tatbestandsmässigen Handlungen werden unabhängig von ihrer Begehungsform unter Strafe gestellt. Vorsätzlich verübte Tierquälereien werden nach Art. 27 Abs. 1 TSchG als Vergehen geahndet und mit Gefängnis (von drei Tagen bis zu drei Jahren) und/oder Busse bis 40'000 Franken sanktioniert. Fahrlässige Tatbegehungen gelten demgegenüber nach Art. 27 Abs. 2 TSchG als Übertretungen und werden mit Haft (von einem Tag bis zu drei Monaten) oder Busse bis 20'000 Franken bestraft.
Ebenfalls als Übertretungen gelten die sog. übrigen Widerhandlungen nach Art. 29 Abs. 1 TSchG. Mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken wird danach bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, Tiere vorschriftswidrig befördert oder schlachtet, vorschriftswidrig Eingriffe am lebenden Tier beziehungsweise Tierversuche durchführt oder verbotene Handlungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. d-h vornimmt (sofern nicht bereits Art. 27 TSchG zur Anwendung gelangt). Wird die Tat fahrlässig begangen, beschränkt sich die Strafe auf eine Busse. Im Sinne einer Generalklausel stellt Art. 29 Ziff. 2 TSchG ausserdem sämtliche weiteren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, gegen darauf beruhende Vorschriften – einschliesslich kantonaler Ausführungsbestimmungen – oder mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Strafnorm versehene Einzelverfügungen der Vollzugsorgane mit einer Bussandrohung von bis 5000 Franken unter Strafe.
Die als Vergehen ausgestalteten Tatbestände verjähren in sieben, jene der Übertretung in zwei Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 30 TSchG). Strafbar sind (von wenigen seltenen Ausnahmen abgesehen) nur Handlungen an Wirbeltieren.
Bei sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen handelt es sich um von Amtes wegen zu verfolgende Offizialdelikte. Jede begründete Anzeige muss daher von den Polizeibehörden entgegen genommen und behandelt werden. Es liegt also nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu entscheiden, ob die Meldung eines Tierschutzverstosses aufgenommen werden soll oder nicht. Vielmehr ist sie verpflichtet, über jede begründete Anzeige ein Protokoll aufzunehmen und dieses anschliessend den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten. Die Hauptverantwortung für die Abklärung, ob tatsächlich ein Tierschutzstraftatbestand erfüllt wurde, tragen anschliessend die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte. In der Praxis werden die als Übertretungstatbestände ausgestalteten Delikte meist von den nach kantonalem Recht zuständigen Verwaltungsstellen und lediglich die Vergehen, d.h. die vorsätzlich begangenen Tierquälereien, von richterlichen Instanzen beurteilt.
Vorabklärungen
Für eine erste Beurteilung eines allfälligen Tierschutzdelikts ist eine eingehende Meldung oder Strafanzeige kritisch zu hinterfragen. Dabei soll beispielsweise abgeklärt werden, ob – neben dem allfälligen Tierschutzdelikt – ein Nachbarschaftsstreit besteht oder persönliche Feindschaften der involvierten Personen vorliegen. Auch sind die Glaubwürdigkeit und Aktualität der Angaben, des Beweismaterials und der Beweisofferten zu überprüfen und (beispielsweise von einem Tierschutzverein) getroffene Vorabklärungen zu berücksichtigen. Routinemässig ist zu prüfen, ob involvierte Hunde regelkonform gekennzeichnet sind. Weiter ist abzuklären, ob über die angezeigte Person beim kantonalen Veterinäramt ein Dossier mit vermerkten Verwaltungsmassnahmen besteht (namentlich betreffend ein Tierhalteverbot oder im Zusammenhang mit Bewilligungs- oder Meldepflichten). Ist der Hund verhaltensauffällig, könnte eine polizeiinterne Abklärung auch ergeben, ob sein Halter bereits gegen kantonale oder kommunale Hundehaltebestimmungen verstossen hat.
Tatbestandsaufnahme
Bei begründeten Anzeigen wegen eines allfälligen Tierschutzdelikts ist eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen. Aufgrund drohender Vertuschungsgefahr, wechselnder Witterungsverhältnisse etc. sollte diese möglichst unverzüglich und ohne Voranmeldung durchgeführt werden. Bei der Tatbestandsaufnahme ist eine Reihe wichtiger Elemente zu berücksichtigen. Namentlich sind dies:
Die angetroffene Situation ist beweiskräftig zu fotografieren, wobei allfällige Missstände genau festzuhalten sind. Nach Möglichkeit soll hierfür auch mit Videoaufnahmen gearbeitet und beispielsweise die Atemtätigkeit, Fellbewegung und Gangart des Hundes dokumentiert werden. Ebenfalls sind sämtliche Beweismittel sicherzustellen. Als solche kommen etwa Tatwaffen und andere gefährliche Gegenstände (wie etwa Stachelhalsbänder) in Frage. Bedeutend ist auch das Nehmen einer Trinkwasserprobe. Für veterinärmedizinische Diagnosen, etwa über den Nährzustand, das Allgemeinbefinden sowie äussere und innere Verletzungen des Hundes, ist unverzüglich eine Tierärztin oder ein Tierarzt (aufgrund kantonaler Gesetzgebung teilweise auch der örtlich zuständige Amtstierarzt) beizuziehen.
Bei unbekannter Täterschaft ist bei Verdacht auf Tierquälerei nach Möglichkeit stets auch eine DNA-Probe zu erheben. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das DNA-Profil-Gesetz. Danach kann zur Aufklärung eines Vergehens zum Zweck der DNA-Analyse bei Verdächtigen eine Probe, beispielsweise ein Wangenschleimhautabstrich, genommen werden (Art. 3 Art. 1 lit. a und Art. 7). Deren Profil wird in das vom Bund betriebene Informationssystem aufgenommen (Art. 10). Mit der Entnahme und Analyse einer DNA-Probe kann nicht nur eine begangene Tierschutzwidrigkeit aufgeklärt und weiteren vorgebeugt werden, sondern es lassen sich unter Umständen auch Tatzusammenhänge mit Delikten gegen Leib und Leben (von Menschen) nachweisen respektive einem Tatverdächtigen zuordnen. Verschiedene Studien belegen den teilweise erstaunlich engen Zusammenhang zwischen Delinquenten gegen Leib und Leben einerseits und Tierquälern anderseits. Besonderes Augenmerk ist auch auf Tierquälereien als Teil der häuslichen Gewalt zu richten, wobei auf Seiten der Polizei rechtzeitig mit Abteilungen und Gruppen zum Schutz von Kindern in Kontakt getreten werden sollte.
Weiteres Vorgehen
Um den Vergleich mit anderen Fällen zu erleichtern, sollte der aufgenommene Sachverhalt einer (der im Anschluss beschriebenen) typisierten Fallgruppe zugeordnet werden. Ausserdem ist der Fall - sofern noch nicht bekannt - bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde zu melden und dem kantonalen Veterinäramt sowie dem nach kantonalem Recht allfällig existierenden amtlichen Tieranwalt beziehungsweise einer allfällig bestehenden Fachstelle für Tierschutz eine entsprechende Kopie einzureichen. Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind wie erwähnt Strafdelikte (Übertretungen oder Vergehen), die von Amtes wegen auch strafrechtlich zu ahnden sind. Nach dem Grundsatz des strafrechtlichen Opportunitätsprinzips ist es möglich, aus Zweckmässigkeitsgründen, vorab in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, ausnahmsweise auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Dieses Prinzip wird im kantonalen Strafprozessrecht näher geregelt, und je nachdem steht den Untersuchungsbehörden (nicht aber den Polizeibeamten!) das Recht zu, auf die Einleitung einer Strafverfolgung zu verzichten. Kritisch zu betrachten ist die Tendenz, dass dieses Recht in der Praxis jedoch vermehrt auch – ohne gesetzliche Grundlage – von verwaltungsrechtlichen Vollzugsorganen beansprucht wird, die dann von einer Orientierung der Polizei- oder Strafuntersuchungsorgane in Tierschutzfällen absehen.
Typisierte Fallgruppen für Hundefälle
Die Stiftung für das Tier im Recht hat sämtliche seit 1982 in der Schweiz gefällten und dem Bundesamt für Veterinärwesen gemeldeten Strafentscheide zum Tierschutzrecht in anonymisierter Form in einer Datenbank erfasst. Die laufend ausgebaute und mittlerweile mehr als 3600 Fälle umfassende Sammlung von Urteilen, Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen wurde unter anderem nach jenen Gruppen systematisiert, die in der Gerichts- und Untersuchungspraxis in gehäufter Form aufgetreten oder sonst von besonderem Interesse sind. Um neue Fälle mit bereits beurteilten zu vergleichen, lohnt es sich, die Tatbestandsaufnahme und weitere Untersuchungshandlungen nach dieser Einteilung vorzunehmen. In der Folge werden die wichtigsten Elemente der 24 "hundespezifischen" Fallgruppen kurz beschrieben. Die Reihenfolge entspricht der von der Stiftung für das Tier im Recht beurteilten Praxisrelevanz.
1. Misshandlung / Tötung von Hunden
Als Misshandlung gilt das ungerechtfertigte Verursachen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angstzuständen, unter dem ein Tier erheblich in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist (Art. 22 Abs. 1 TSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG). In der Praxis werden Hunde beispielsweise getreten, mit der Hand oder Leine geschlagen, geschüttelt und umhergezerrt. Als Gründe hierfür werden namentlich blinde Wut, Mutwillen, Notwehr oder eine Art "Züchtigungsrecht" geltend gemacht. Das Züchtigen eines Hundes gilt tierschutzrechtlich aber nicht als Rechtfertigungsgrund für das Zufügen erheblicher Leiden. Häufig erfolgt die Tathandlung, also das züchtigende Schlagen, nicht unmittelbar nach dem – aus menschlicher Sicht beurteilten – Fehlverhalten des Tieres. Der Hund kann den Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und den Schlägen somit gar nicht herstellen.
Der Tathergang ist in vielen Fällen nicht leicht rekonstruierbar, da die Vorfälle häufig Emotionen und Panik auslösen und ein besonnenes Handeln erschweren. Um das Leiden des Tieres (etwa bei inneren Blutungen und bei Hautverletzungen wie Striemen) zu beschreiben und den Tathergang plausibel machen zu können, ist eine möglichst unverzügliche (amts-)tierärztliche Untersuchung unumgänglich. Sind die Beeinträchtigungen – auch veterinärmedizinisch – unerheblich (und liegt in diesem Sinne keine Tierquälerei vor), kann das Schlagen von Hunden noch immer als unangemessene Haltung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 TSchG nach Art. 29 Ziff. 1 oder 2 TSchG als Übertretung geahndet werden.
Das Töten von Hunden ist nach geltendem Schweizer Tierschutzrecht nicht generell, sondern nur dann strafbar, wenn es auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen geschieht (Art. 27 Abs. 1 lit. b und c TSchG) beziehungsweise auf eine Misshandlung oder starke Vernachlässigung zurückzuführen ist. Als Mutwille wird dabei ein rücksichtsloses, übermütiges, trotziges oder nur auf das Befriedigen einer momentanen Laune gerichtetes Handeln verstanden. Dies gilt es durch Zeugenbefragungen und aufgrund von äusseren Tatumständen näher abzuklären.
Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.
2. Starke Vernachlässigung
Hunde werden manchmal während Tagen (und Nächten) unbeaufsichtigt und ohne Futter und Wasser in der Wohnung zurückgelassen, weshalb sie stark abmagern und gesundheitlich in einem desolaten Zustand sind. Die Tiere leiden mitunter an verschmutzten Pfoten und sind aufgrund der fehlenden Pflege völlig mit Kot, Harn und Schmutz verfilzt. In diesen Fällen ist nicht nur das Tier, sondern auch das aufgefundene Tierfutter einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Sterben Tiere aufgrund der schlechten Tierhaltung sogar, versuchen die für die Vernachlässigung verantwortlichen Halter nicht selten, ihre Tat zu vertuschen, indem sie die toten Tiere unbemerkt wegschaffen. In diesem Fall sind auch Verstösse gegen das Tierseuchenrecht und die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu prüfen. Zusammen mit der Veterinärbehörde ist der bestehende Zustand der Tierhaltung möglichst umgehend zu beseitigen, wobei insbesondere die Massnahmen nach Art. 25 TSchG (behördliches Einschreiten) zur Verfügung stehen. Auch ist der Erlass eines Tierhalteverbots nach Art. 24 TSchG zu prüfen und in der Folge dessen Einhaltung zu kontrollieren.
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3. Ungenügender Auslauf
Hunde brauchen Auslauf und dürfen nicht dauernd angebunden sein (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Zeichen für mangelnden Auslauf sind verkotete und verharnte Wohnungen oder Zwinger. Hunde ohne genügenden Auslauf leiden auch an schwindender Bemuskelung. Nicht selten sind die Tiere an einer zu kurzen Leine angebunden oder werden in Fahrzeugen untergebracht. Stellen sich infolge dieser Übertretungen erhebliche Verhaltensstörungen oder andere tierärztliche Auffälligkeiten ein, ist ein Fall auch wegen starker Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) zu untersuchen.
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4. Mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Beim Vorfinden mangelhaft gehaltener, gepflegter oder ernährter Hunde ist eine veterinärmedizinische Untersuchung anzuordnen beziehungsweise der Amtstierarzt beizuziehen. Die Grenzen zur starken Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) sind fliessend. Eine (amts-)tierärztliche Untersuchung bringt an den Tag, ob ein Hund unter der fehlenden Wartung und Pflege erheblich leidet beziehungsweise ob sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist.
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5. Haltung in überhitztem Fahrzeug
Zahlreichen öffentlichen Aufrufen zum Trotz werden Hunde häufig in überhitzten Fahrzeugen zurückgelassen. Die Autofenster sind nicht genügend geöffnet, um eine genügende Fritschluftzufuhr zu gewährleisten, beim Parkieren im Schatten wird der sich schnell verändernde Sonnenstand nicht berücksichtigt oder das Fernbleiben vom Auto dauert länger als geplant. Rasches Handeln auf Seiten der Polizei ist angesagt, da namentlich kurzköpfige Hunderassen mit extrem verkürzter Nase (Mops, Pekinese und einige Doggenarten) wegen ihrer Neigung zu Atemnot in heisser Umgebung schnell ernsten Schaden nehmen können. Fälle mit Todesfolge oder nachfolgenden tierärztlichen Pflegehandlungen sind unter dem Blickwinkel der starken Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) zu untersuchen.
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6. Haltung im Fahrzeug
Werden Hunde nicht hauptsächlich zwecks eines Transports in einem Fahrzeug gehalten, sind (gemäss der verbreiteten Praxis der Statthalterämter des Kantons Zürich) die Vorschriften über die Tierhaltung und somit auch die Bestimmungen über die Mindestgrössen von Hundeboxen aus Anhang 1 TSchV zu beachten. Verboten ist das Zurücklassen von Hunden über die ganze oder Teile der Nacht im Auto. Qualifizierend und erschwerend fällt die Hundehaltung in Kofferräumen ins Gewicht. Wird das Auto als Transportmittel benutzt, müssen eine genügende Frischluftzufuhr sowie der Schutz vor schädlicher Witterung und Abgasen gesichert sein (Art. 54 Abs. 1 lit. f TSchV).
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7. Haltung von Hunden mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung)
Nutz- und Heimtiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden (Art. 14 Abs. 1 TSchV). Bei Verdacht auf Dunkelhaltung von Hunden sollte für einen Augenschein unbedingt ein Messgerät zur Ermittlung der Beleuchtungsstärke (Luxmeter) mitgeführt werden, wobei die Absprache mit dem Veterinäramt zweckmässig erscheint.
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8. Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Hunden
Kranke und verletzte Hunde müssen unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder – als äusserste Massnahme – schmerzfrei getötet werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Nicht selten werden diese Pflichten von Hundehaltenden verkannt, weil sie die Leiden ihrer Tiere ignorieren. Beim Feststellen des tierlichen Gesundheitszustands sind objektive Kriterien – und nicht die subjektive Betrachtungsweise des Halters – anzuwenden, weshalb ein Tierarzt beizuziehen ist.
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9. Unbeaufsichtigtes Zurücklassen von Hunden
Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheiten sind von Hundehaltenden sorgfältig im Voraus zu planen. In Ferienspitzenzeiten sind Tierheime meist vollständig besetzt und können oftmals auch Nachbarn die Fütterung der Tiere nicht übernehmen. Wer einen Hund zur vorübergehenden Pflege aufnimmt, wird dadurch zu seinem Betreuer oder gar Halter und hat bis zur Rückgabe alle Tierhaltebestimmungen selber einzuhalten.
Das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Hundes in der Absicht, sich seiner zu entledigen, ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. f TSchG strafbar. Ein ausgesetztes Tier ist von der Polizei an einem geeigneten Ort zu platzieren und die kantonale Meldestelle unverzüglich über den Fund zu orientieren.
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10. Dauernde Anbindehaltung
Nach Art. 31 Abs. 2 TSchV muss sich ein angebunden gehaltener Hund in einem Bereich von wenigstens 20 Quadratmetern bewegen können. Bei einem vollen Kreis von 20 Quadratmetern hat die Leine oder Kette mindestens 2,5 Meter lang zu sein. Die Formulierung von Art. 31 Abs. 2 TSchV soll nicht zur Annahme verleiten, Hunde dürften – an einer genügend langen Leine – dauernd angebunden werden. Dies ist bereits durch Art. 1 Abs. 3 TSchV verboten ("Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden").
Nicht selten fehlt derart gehaltenen Hunden ausserdem artgerechtes Futter, ein genügender Witterungsschutz (Art. 31 Abs. 3 TSchV) oder ist ihr Halsband eingewachsen (was einer starken Vernachlässigung gleichkommt). Über einen längeren Zeitraum hinweg angebundene Hunde sind in ihrem Bewegungsbedürfnis stark eingeschränkt und es besteht die Gefahr von Unterernährung mangels Bewegung und Auslauf sowie mangelhafter Bemuskelung und Kondition. In solchen Fällen drängt sich eine tierärztliche Untersuchung auf.
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11. Anwendung übermässiger Härte
Nach Art. 34 Abs. 1 TSchV ist übermässige Härte beim Umgang mit Hunden verboten. Dies gilt selbstverständlich auch für die Ausbildung der Tiere. Strafbar sind daher etwa das Treten, Schlagen oder Schütteln des Tieres oder das starke Reissen an der Leine. Es gibt kein Recht, Hunde aus erzieherischen Gründen zu züchtigen. "Tierpädagogische" Massnahmen, die mit körperlicher oder seelischer Gewalt auf das Brechen des Willens eines Tieres hinzielen, sind veraltet.
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12. Haltung in zu kleiner Boxe
Die Minimalgrössen von Hundeboxen und -zwinger werden in Ziffer 15 des Anhangs 1 TSchV verbindlich vorgeschrieben. Nicht selten wird unterlassen, die Behältnisse im Laufe der Zeit dem zunehmenden Körpergewicht des Tieres anzupassen. Überdies haben sich Hunde täglich ausserhalb der Boxe bewegen zu können (Art. 31 Abs. 1 TSchV). Bei einem schlechten Gesundheitszustand der aufgefundenen Tiere ist eine (amts-)tierärztliche Untersuchung vorzunehmen und der Fall allenfalls als starke Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) zu ahnden.
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13. Verwendung eines Stachelhalsbandes
Stachelhalsbänder dürfen nicht verwendet werden (Art. 34 Abs. 1 TSchG). Im Zuge der hundekritischen Stimmung in der Bevölkerung greifen Hundehalter namentlich bei als "gefährlich" geltenden Hunderassen auf Stachelhalsbänder zurück und versprechen sich dadurch ein weniger aggressives Verhalten ihrer Tiere. Entdeckte Stachelhalsbänder können eingezogen werden (Art. 58 StGB). Bei Verdacht auf Verletzungen der Halspartie eines Hundes ist ein (amts-)tierärztlicher Bericht einzufordern zur Abklärung, ob das betreffende Tier allenfalls erheblich misshandelt wurde, was den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt (Art. 27 TSchG).
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14. Widerrechtliche Werbung mit Hunden
Das Verwenden von lebenden Hunden zu Werbezwecken erfordert nach Art. 8 Abs. 1 TSchG und Art. 45-48 TSchV eine Bewilligung durch die kantonal zuständige Behörde (in der Regel ist dies das kantonale Veterinäramt). Bei Werbung mit Tieren ist daher stets zu überprüfen, ob eine entsprechende Bewilligung auch tatsächlich vorliegt. Bei den Aufnahmen selbst dürfen die Hunde weder psychisch noch physisch beeinträchtigt werden.
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15. Unsachgerechte Kastration
Schmerzverursachende Eingriffe an Tieren dürfen nach Art. 11 TSchG nur von einem Tierarzt und unter allgemeiner oder lokaler Betäubung vorgenommen werden. Um die entsprechenden Kosten einzusparen, werden Hunde gelegentlich aber durch den Tierhalter oder einen anderen Laien kastriert. Erwecken entsprechende Verletzungen an den Geschlechtsteilen den Verdacht auf eine widerrechtliche Kastration, ist unverzüglich ein Amtstierarzt beizuziehen.
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16. Sexuelle Handlungen mit Hunden (Zoophilie)
Als Zoophilie (oder im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Sodomie") bezeichnet man Geschlechtsverkehr mit Tieren, wobei verschiedene gewaltlose und -tätige Formen unterschieden werden. Ist es für den Täter erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man von Zoosadismus. Sexuelle Handlungen mit Tieren sind nach geltendem schweizerischem Recht nur dann strafbar, wenn den Tieren dabei erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, also eine Tierquälerei im Sinne von Art. 27 TSchG vorliegt. Bei Verdacht auf Zoophilie ist frühzeitig veterinärmedizinischer Beistand über die Frage einzuholen, ob sich Verletzungen an den Geschlechtsteilen eines Hundes nachweisen lassen, womit das Vorliegen einer Tierquälerei wahrscheinlich wäre. Augenmerk auf eine mögliche sexuell motivierte Tathandlung sollte aber bereits schon bei der Beweisaufnahme, im Rahmen der polizeilichen Befragung oder beim Beschlagnahmen allfälligen pornografischen Materials gerichtet werden. Ebenfalls zu beachten sind Zusammenhänge mit allfälligen Delikten gegen Leib und Leben von Menschen.
Mit Inkrafttreten des revidierten Tierschutzgesetzes (voraussichtlich Mitte 2007) werden sexuelle Handlungen mit Tieren generell verboten, weil sie einen Verstoss gegen die verfassungsmässig geschützte Würde der Kreatur darstellen.
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17. Unterlassen der Meldung eines gewerbsmässig geführten Tierheimes
Das gewerbsmässige Führen eines Tierheims ist nach Art. 34b Abs. 1 TSchV der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel dem kantonalen Veterinäramt) zu melden. Als Gewerbsmässigkeit wird dabei jede selbständige, planmässige, fortgesetzte und auf ein Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit verstanden. Zu beachten ist hier die entsprechende Richtlinie des BVET. Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist strafrechtlich zu untersuchen und zu ahnden.
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18. Einsatz von elektrisierenden Geräten
Der Einsatz von Elektrogeräten (wie beispielsweise No-Bark Collar, Tele-Takt oder Bell-Stop) ist in der Schweiz – im Gegensatz zu anderen Staaten – grundsätzlich verboten (Art. 34 Abs. 3 TSchV), wobei bewilligte Ausnahmen möglich sind. Neben der Strafverfolgung eines gegen die Bestimmung verstossenden Delinquenten ist auch die Einziehung des Gerätes nach Art. 58 Abs. 1 StGB geboten.
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19. Kupieren von Ohren und/oder Rute
Das Kupieren von Ohren und Ruten von Hunden sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden sind allesamt untersagt (Art. 22 Abs. 2 lit. g TSchG und 66 Abs. 1 lit. h TSchV). Nach Art. 66 Abs. 1 lit. i TSchV sind zudem auch das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten verboten, sofern der Eingriff unter Verletzung des Schweizer Tierschutzrechts durchgeführt oder das Tier gegen die Schweizer Tierschutzbestimmungen eingeführt wurde.
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20. Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr
Nach Art. 78 EDAV sind sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr von Hunden mit kupierten Ruten und Ohren mit Ausnahme von wenigen Spezialfälle untersagt. Der Nachweis der Ausfuhr von Hunden zwecks Durchführung solcher in der Schweiz untersagter Eingriffe ins Ausland, um sie anschliessend wieder einzuführen, ist nicht immer einfach. Sämtliche Ermittlungen in diesem Bereich fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberzolldirektion.
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21. Nichteinhalten eines Hundehalteverbots
Es gibt verschiedene Arten von Tierhalteverboten. Jene zum Schutz des Tieres werden auf der Grundlage von Art. 24 TSchG von der hierfür zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel dem kantonalen Veterinäramt) erlassen. Um zu erfahren, ob und was für ein tierschützerisches Tierhalteverbot im konkreten Einzelfall besteht, sind Erkundigungen beim kantonalen Veterinäramt erforderlich.
Gemeinden (oder allenfalls auch die Kantone) können Tierhalteverbote auch aus sicherheitspolizeilichen Gründen zum Schutz des Menschen erlassen. Die Auflagen oder Bedingungen können hier grundsätzlich ähnlich aussehen wie beim tierschützerischen Tierhalteverboten. Die entsprechenden Informationen hierzu sind bei der Gemeinde einzuholen.
Alle Tierhalteverbote können zusätzlich mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden sein, die den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder Busse bedroht. Der entsprechende Hinweis muss auf dem verfügten Tierhalteverbot jedoch ausdrücklich ("Unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels") enthalten sein.
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22. Nichteinhalten von Auflagen einer Verfügung der Vollzugsbehörde
Verfügungen von Vollzugsbehörden können Bedingungen und Auflagen zum Schutz von Hunden enthalten. Zu denken ist etwa an besondere Anordnungen zur Fütterung und veterinärmedizinischen Betreuung oder zur Anstellung von Tierpflegepersonal in einem Tierheim. Auch diese Auflagen oder Bedingungen können von der Vollzugsbehörde mit der zusätzlichen Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) oder Art. 29 Ziff. 2 TSchG verbunden werden, was wiederum unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafandrohung von Haft oder Busse zu erfolgen hat.
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23. Gewerbsmässiger Handel mit Hunden ohne Bewilligung
Der gewerbsmässige Tierhandel bedarf nach Art. 8 Abs.1 TSchG einer Bewilligung durch die kantonal zuständige Behörde (in der Regel ist dies das kantonale Veterinäramt). Daneben ist auch die gewerbsmässige Zucht oder Haltung von Hunden meldepflichtig (Art. 34b Abs. 2 TSchV). Als Gewerbsmässigkeit wird dabei jede selbständige, planmässige, fortgesetzte und auf ein Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit verstanden, was namentlich bei Tierhandlungen stets erfüllt ist. Zu beachten ist hier die entsprechende Richtlinie des BVET, wonach ein Handel mit mehr als zwanzig Tieren pro Jahr als gewerbsmässig gilt. Mit Ausnahme lokaler Veranstaltungen unterstehen beispielsweise auch Kleintiermärkte und -ausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, der Genehmigungspflicht (Art. 45 Abs. 1 TSchV). Wer den verschiedenen Aufrufen zur Meldung oder zum Einholen einer Bewilligung des Handels nicht nachkommt, macht sich verdächtig, den Behörden gegenüber die Tierhaltung zu verbergen. Eine enge Zusammenarbeit mit der die kantonale Bewilligung erteilenden Behörde beziehungsweise das die Meldung entgegennehmende Amt ist erforderlich. Der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil in Form ersparter Bewilligungskosten kann gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen werden. Unabhängig davon, ob eine Tierschutzwidrigkeit vorliegt oder nicht, ist bei konkreten Fällen rund um den Tierhandel stets zu überprüfen, ob eine entsprechende Bewilligung tatsächlich vorliegt.
Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.
24. Unrechtmässige Tierbefreiung
Nicht selten werden Tiere von Menschen aus misslichen Lagen befreit, wobei das entsprechende Eingreifen nicht immer gesetzeskonform ist und teilweise auch Sachbeschädigungen begangen werden. Auf den Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mutmasslicher Einwilligung des Tierhalters kann sich nur berufen, wer tatsächlich in dessen vermeintlichen Interesse auftritt (Art. 419ff. OR). Gegeben ist dies etwa bei der Befreiung eines mit dem Tode ringenden Hundes aus einem in der prallen Sonne stehenden Fahrzeug, sofern die Gefahr nicht sofort durch andere Massnahmen, wie etwa das Herbeirufen der Polizei, abgewendet werden kann. Abzuklären ist daher stets, ob die Tierbefreiung wirklich das letzte Mittel (die sog. ultima ratio) darstellte. Damit Tiere nicht allenfalls illegal von Privaten befreit werden müssen, haben Polizei und Feuerwehr sicherzustellen, dass sie bei begründeten Meldungen auch tatsächlich rechtzeitig an Ort und Stelle sind.