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>> Vollzug / Vollzugs-Leitfaden für Hundefälle

Tierschutzstraftaten

Übersicht

Das materielle Tierschutzstrafrecht ist durch das eidgenössische Tierschutzgesetz gere­gelt. Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch gelten aus rechtlicher Sicht nicht alle einem Tier von Menschen zugefügten erheblichen (körperlichen oder seelischen) Schmerzen als Tierquälerei, sondern nur jene vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Handlungen, die Art. 27 Abs. 1 TSchG in lit. a-e abschliessend aufzählt. Eine Tierquälerei begeht danach, wer Tiere misshandelt (d.h. ihnen übermässige physische oder psychi­sche Schmerzen zufügt), sie stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt, qualvoll oder mutwillig tötet (wobei das Gesetz ausdrücklich auch das Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere nennt), Tierkämpfe veranstaltet oder mit vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundene Tierversuche durchführt. Alle tatbe­standsmässigen Handlungen werden unabhängig von ihrer Begehungsform unter Strafe gestellt. Vorsätzlich verübte Tierquälereien werden nach Art. 27 Abs. 1 TSchG als Verge­hen geahndet und mit Gefängnis (von drei Tagen bis zu drei Jahren) und/oder Busse bis 40'000 Franken sanktioniert. Fahrlässige Tatbegehungen gelten demgegenüber nach Art. 27 Abs. 2 TSchG als Übertretungen und werden mit Haft (von einem Tag bis zu drei Mo­naten) oder Busse bis 20'000 Franken bestraft.

Ebenfalls als Übertretungen gelten die sog. übrigen Widerhandlungen nach Art. 29 Abs. 1 TSchG. Mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken wird danach bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, Tiere vorschriftswidrig befördert oder schlachtet, vorschriftswidrig Eingriffe am lebenden Tier beziehungsweise Tierversuche durchführt oder verbotene Handlungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. d-h vornimmt (sofern nicht bereits Art. 27 TSchG zur Anwendung gelangt). Wird die Tat fahrlässig begangen, be­schränkt sich die Strafe auf eine Busse. Im Sinne einer Generalklausel stellt Art. 29 Ziff. 2 TSchG ausserdem sämtliche weiteren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, gegen dar­auf beruhende Vorschriften – einschliesslich kantonaler Ausführungsbestimmungen – oder mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diese Strafnorm versehene Einzelverfügungen der Vollzugsorgane mit einer Bussandrohung von bis 5000 Franken unter Strafe.

Die als Vergehen ausgestalteten Tatbestände verjähren in sieben, jene der Übertretung in zwei Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 30 TSchG). Strafbar sind (von wenigen sel­tenen Ausnahmen abgesehen) nur Handlungen an Wirbeltieren.

Bei sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen handelt es sich um von Amtes wegen zu ver­folgende Offizialdelikte. Jede begründete Anzeige muss daher von den Polizeibehörden entgegen genommen und behandelt werden. Es liegt also nicht in der Kompetenz der Po­lizei, darüber zu entscheiden, ob die Meldung eines Tierschutzverstosses aufgenommen werden soll oder nicht. Vielmehr ist sie verpflichtet, über jede begründete Anzeige ein Protokoll aufzunehmen und dieses anschliessend den zuständigen Strafuntersuchungs­behörden weiterzuleiten. Die Hauptverantwortung für die Abklärung, ob tatsächlich ein Tierschutzstraftatbestand erfüllt wurde, tragen anschliessend die kantonalen Untersu­chungsbehörden und Gerichte. In der Praxis werden die als Übertretungstatbestände ausgestalteten Delikte meist von den nach kantonalem Recht zuständigen Verwaltungs­stellen und lediglich die Vergehen, d.h. die vorsätzlich begangenen Tierquälereien, von richterlichen Instanzen beurteilt.

Vorabklärungen

Für eine erste Beurteilung eines allfälligen Tierschutzdelikts ist eine eingehende Meldung oder Strafanzeige kritisch zu hinterfragen. Dabei soll beispielsweise abgeklärt werden, ob – neben dem all­fälligen Tierschutzdelikt – ein Nachbarschaftsstreit besteht oder persönliche Feindschaf­ten der involvierten Personen vorliegen. Auch sind die Glaubwürdigkeit und Aktualität der Angaben, des Beweismaterials und der Beweisofferten zu überprüfen und (beispielsweise von einem Tierschutzverein) getroffene Vorabklärungen zu berücksichtigen. Routinemässig ist zu prüfen, ob involvierte Hunde regelkonform gekennzeichnet sind. Weiter ist abzuklären, ob über die angezeigte Person beim kantonalen Veterinäramt ein Dossier mit vermerkten Verwaltungsmassnahmen  besteht (namentlich betreffend ein Tierhalte­verbot oder im Zusammenhang mit Bewilligungs- oder Meldepflichten). Ist der Hund ver­haltensauffällig, könnte eine polizeiinterne Abklärung auch ergeben, ob sein Halter be­reits gegen kantonale oder kommunale Hundehaltebestimmungen verstossen hat.

Tatbestandsaufnahme

Bei begründeten Anzeigen wegen eines allfälligen Tierschutzdelikts ist eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen. Aufgrund drohender Vertuschungsgefahr, wechselnder Witterungs­verhältnisse etc. sollte diese möglichst unverzüglich und ohne Voranmeldung durchge­führt werden. Bei der Tatbestandsaufnahme ist eine Reihe wichtiger Elemente zu berück­sichtigen. Namentlich sind dies:

  • der Allgemeinzustand des Hundes;
  • der Gesundheits- und Pflegezustand des Hundes;
  • die Unterkunft und Einrichtungen (Masse, Verletzungsgefahr, Reinhaltung, Tempera­tur und Lichtverhältnisse);
  • das Vorhandensein sauberen Futters und Wassers.

Die angetroffene Situation ist beweiskräftig zu fotografieren, wobei allfällige Missstände genau festzuhalten sind. Nach Möglichkeit soll hierfür auch mit Videoaufnahmen gearbei­tet und beispielsweise die Atemtätigkeit, Fellbewegung und Gangart des Hundes doku­mentiert werden. Ebenfalls sind sämtliche Beweismittel sicherzustellen. Als solche kom­men etwa Tatwaffen und andere gefährliche Gegenstände (wie etwa Stachelhalsbänder) in Frage. Bedeutend ist auch das Nehmen einer Trinkwasserprobe. Für veterinärmedizini­sche Diagnosen, etwa über den Nährzustand, das Allgemeinbefinden sowie äussere und innere Verletzungen des Hundes, ist unverzüglich eine Tierärztin oder ein Tierarzt (auf­grund kantonaler Gesetzgebung teilweise auch der örtlich zuständige Amtstierarzt) beizu­ziehen.

Bei unbekannter Täterschaft ist bei Verdacht auf Tierquälerei nach Möglichkeit stets auch eine DNA-Probe zu erheben. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das DNA-Profil-Gesetz. Danach kann zur Aufklärung eines Vergehens zum Zweck der DNA-Analyse bei Verdächtigen eine Probe, beispielsweise ein Wangenschleim­hautabstrich, genommen werden (Art. 3 Art. 1 lit. a und Art. 7). Deren Profil wird in das vom Bund betriebene Informationssystem aufgenommen (Art. 10). Mit der Entnahme und Analyse einer DNA-Probe kann nicht nur eine begangene Tierschutzwidrigkeit aufgeklärt und weiteren vorgebeugt werden, sondern es lassen sich unter Umständen auch Tatzu­sammenhänge mit Delikten gegen Leib und Leben (von Menschen) nachweisen respek­tive einem Tatverdächtigen zuordnen. Verschiedene Studien belegen den teilweise er­staunlich engen Zusammenhang zwischen Delinquenten gegen Leib und Leben einerseits und Tierquälern anderseits. Besonderes Augenmerk ist auch auf Tierquälereien als Teil der häuslichen Gewalt zu richten, wobei auf Seiten der Polizei rechtzeitig mit Abteilungen und Gruppen zum Schutz von Kindern in Kontakt getreten werden sollte.

Weiteres Vorgehen

Um den Vergleich mit anderen Fällen zu erleichtern, sollte der aufgenommene Sachver­halt einer (der im Anschluss beschriebenen) typisierten Fallgruppe zugeordnet werden. Ausserdem ist der Fall - sofern noch nicht bekannt - bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde zu melden und dem kantonalen Veterinäramt  sowie dem nach kan­tonalem Recht allfällig existierenden amtlichen Tieranwalt  beziehungsweise einer allfällig bestehenden Fachstelle für Tierschutz eine entspre­chende Kopie einzureichen. Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind wie er­wähnt Strafdelikte (Übertretungen oder Vergehen), die von Amtes wegen auch strafrecht­lich zu ahnden sind. Nach dem Grundsatz des strafrechtlichen Opportunitätsprinzips ist es möglich, aus Zweckmässigkeitsgründen, vorab in Beachtung des Verhältnismässig­keitsgrundsatzes, ausnahmsweise auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Dieses Prinzip wird im kantonalen Strafprozessrecht näher geregelt, und je nachdem steht den Untersu­chungsbehörden (nicht aber den Polizeibeamten!) das Recht zu, auf die Einleitung einer Strafverfolgung zu verzichten. Kritisch zu betrachten ist die Tendenz, dass dieses Recht in der Praxis jedoch vermehrt auch – ohne gesetzliche Grundlage – von verwaltungs­rechtlichen Vollzugsorganen beansprucht wird, die dann von einer Orientierung der Poli­zei- oder Strafuntersuchungsorgane in Tierschutzfällen absehen.

Typisierte Fallgruppen für Hundefälle

Die Stiftung für das Tier im Recht hat sämtliche seit 1982 in der Schweiz gefällten und dem Bundesamt für Veterinärwesen gemeldeten Strafentscheide zum Tierschutzrecht in anonymisierter Form in einer Datenbank erfasst. Die laufend ausgebaute und mittlerweile mehr als 3600 Fälle umfassende Sammlung von Urteilen, Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen wurde unter ande­rem nach jenen Gruppen systematisiert, die in der Gerichts- und Untersuchungspraxis in gehäufter Form aufgetreten oder sonst von besonderem Interesse sind. Um neue Fälle mit bereits beurteilten zu vergleichen, lohnt es sich, die Tatbestandsaufnahme und weitere Untersuchungshandlungen nach dieser Einteilung vorzunehmen. In der Folge wer­den die wichtigsten Elemente der 24 "hundespezifischen" Fallgruppen kurz beschrieben. Die Reihenfolge entspricht der von der Stiftung für das Tier im Recht beurteilten Praxis­relevanz.

1. Misshandlung / Tötung von Hunden

Als Misshandlung gilt das ungerechtfertigte Verursachen von Schmerzen, Leiden, Schä­den oder Angstzuständen, unter dem ein Tier erheblich in seinem Wohlbefinden beein­trächtigt ist (Art. 22 Abs. 1 TSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG). In der Praxis werden Hunde beispielsweise getreten, mit der Hand oder Leine geschlagen, geschüttelt und umhergezerrt. Als Gründe hierfür werden namentlich blinde Wut, Mutwillen, Notwehr oder eine Art "Züchtigungsrecht" geltend gemacht. Das Züchtigen eines Hundes gilt tierschutz­rechtlich aber nicht als Rechtfertigungsgrund für das Zufügen erheblicher Leiden. Häufig erfolgt die Tathandlung, also das züchtigende Schlagen, nicht unmittelbar nach dem – aus menschlicher Sicht beurteilten – Fehlverhalten des Tieres. Der Hund kann den Zu­sammenhang zwischen seinem Verhalten und den Schlägen somit gar nicht herstellen.

Der Tathergang ist in vielen Fällen nicht leicht rekonstruierbar, da die Vorfälle häufig Emotionen und Panik auslösen und ein besonnenes Handeln erschweren. Um das Leiden des Tieres (etwa bei inneren Blutungen und bei Hautverletzungen wie Striemen) zu be­schreiben und den Tathergang plausibel machen zu können, ist eine möglichst unverzüg­liche (amts-)tierärztliche Untersuchung unumgänglich. Sind die Beeinträchtigungen – auch veterinärmedizinisch – unerheblich (und liegt in diesem Sinne keine Tierquälerei vor), kann das Schlagen von Hunden noch immer als unangemessene Haltung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 TSchG nach Art. 29 Ziff. 1 oder 2 TSchG als Übertre­tung geahndet werden.

Das Töten von Hunden ist nach geltendem Schweizer Tier­schutzrecht nicht generell, sondern nur dann strafbar, wenn es auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen geschieht (Art. 27 Abs. 1 lit. b und c TSchG) beziehungsweise auf eine Misshandlung oder starke Vernachlässigung zurückzuführen ist. Als Mutwille wird dabei ein rücksichtsloses, übermütiges, trotziges oder nur auf das Befriedigen einer momenta­nen Laune gerichtetes Handeln verstanden. Dies gilt es durch Zeugenbefragungen und aufgrund von äusseren Tatumständen näher abzuklären.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

2. Starke Vernachlässigung

Hunde werden manchmal während Tagen (und Nächten) unbeaufsichtigt und ohne Futter und Wasser in der Wohnung zurückgelassen, weshalb sie stark abmagern und gesund­heitlich in einem desolaten Zustand sind. Die Tiere leiden mitunter an verschmutzten Pfo­ten und sind aufgrund der fehlenden Pflege völlig mit Kot, Harn und Schmutz verfilzt. In diesen Fällen ist nicht nur das Tier, sondern auch das aufgefundene Tierfutter einer tier­ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Sterben Tiere aufgrund der schlechten Tierhaltung sogar, versuchen die für die Vernach­lässigung verantwortlichen Halter nicht selten, ihre Tat zu vertuschen, indem sie die toten Tiere unbemerkt wegschaffen. In diesem Fall sind auch Verstösse gegen das Tierseu­chenrecht und die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu prüfen. Zusammen mit der Veterinär­behörde ist der bestehende Zustand der Tierhaltung möglichst umgehend zu beseitigen, wobei insbesondere die Massnahmen nach Art. 25 TSchG (behördliches Einschreiten) zur Verfügung stehen. Auch ist der Erlass eines Tierhalteverbots nach Art. 24 TSchG zu prü­fen und in der Folge dessen Einhaltung zu kontrollieren.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

3. Ungenügender Auslauf

Hunde brauchen Auslauf und dürfen nicht dauernd angebunden sein (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Zeichen für  mangelnden Auslauf sind verkotete und verharnte Wohnungen oder Zwinger. Hunde ohne genügenden Auslauf leiden auch an schwindender Bemuskelung. Nicht selten sind die Tiere an einer zu kurzen Leine angebunden oder werden in Fahrzeu­gen untergebracht. Stellen sich infolge dieser Übertretungen erhebliche Verhaltensstö­rungen oder andere tierärztliche Auffälligkeiten ein, ist ein Fall auch wegen starker Ver­nachlässigung (Art. 27 TSchG) zu untersuchen.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

4. Mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung

Beim Vorfinden mangelhaft gehaltener, gepflegter oder ernährter Hunde ist eine veteri­närmedizinische Untersuchung anzuordnen beziehungsweise der Amtstierarzt beizuzie­hen. Die Grenzen zur starken Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) sind fliessend. Eine (amts-)tierärztliche Untersuchung bringt an den Tag, ob ein Hund unter der fehlenden Wartung und Pflege erheblich leidet beziehungsweise ob sein Wohlbefinden in erhebli­chem Masse eingeschränkt ist.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

5. Haltung in überhitztem Fahrzeug

Zahlreichen öffentlichen Aufrufen zum Trotz werden Hunde häufig in überhitzten Fahr­zeugen zurückgelassen. Die Autofenster sind nicht genügend geöffnet, um eine genü­gende Fritschluftzufuhr zu gewährleisten, beim Parkieren im Schatten wird der sich schnell verändernde Sonnenstand nicht berücksichtigt oder das Fernbleiben vom Auto dauert länger als geplant. Rasches Handeln auf Seiten der Polizei ist angesagt, da na­mentlich kurzköpfige Hunderassen mit extrem verkürzter Nase (Mops, Pekinese und ei­nige Doggenarten) wegen ihrer Neigung zu Atemnot in heisser Umgebung schnell ernsten Schaden nehmen können. Fälle mit Todesfolge oder  nachfolgenden tierärztlichen Pfle­gehandlungen sind unter dem Blickwinkel der starken Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) zu untersuchen.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

6. Haltung im Fahrzeug

Werden Hunde nicht hauptsächlich zwecks eines Transports in einem Fahrzeug gehalten, sind (gemäss der verbreiteten Praxis der Statthalterämter des Kantons Zürich) die Vor­schriften über die Tierhaltung und somit auch die Bestimmungen über die Mindest­grössen von Hundeboxen aus Anhang 1 TSchV zu beachten. Verboten ist das Zurücklas­sen von Hunden über die ganze oder Teile der Nacht im Auto. Qualifizierend und er­schwerend fällt die Hundehaltung in Kofferräumen ins Gewicht. Wird das Auto als Trans­portmittel benutzt, müssen eine genügende Frischluftzufuhr sowie der Schutz vor schäd­licher Witterung und Abgasen gesichert sein (Art. 54 Abs. 1 lit. f TSchV).

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

7. Haltung von Hunden mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung)

Nutz- und Heimtiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden (Art. 14 Abs. 1 TSchV). Bei Verdacht auf Dunkelhaltung von Hunden sollte für einen Augenschein unbe­dingt ein Messgerät zur Ermittlung der Beleuchtungsstärke (Luxmeter) mitgeführt wer­den, wobei die Absprache mit dem Veterinäramt zweckmässig erscheint.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

8. Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Hunden

Kranke und verletzte Hunde müssen unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterge­bracht, gepflegt, behandelt oder – als äusserste Massnahme – schmerzfrei getötet wer­den (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Nicht selten werden diese Pflichten von Hundehaltenden ver­kannt, weil sie die Leiden ihrer Tiere ignorieren. Beim Feststellen des tierlichen Gesund­heitszustands sind objektive Kriterien – und nicht die subjektive Betrachtungsweise des Halters – anzuwenden, weshalb ein Tierarzt beizuziehen ist.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

9. Unbeaufsichtigtes Zurücklassen von Hunden

Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheiten sind von Hundehaltenden sorgfältig im Vor­aus zu planen. In Ferienspitzenzeiten sind Tierheime meist vollständig besetzt und kön­nen oftmals auch Nachbarn die Fütterung der Tiere nicht übernehmen. Wer einen Hund zur vorübergehenden Pflege aufnimmt, wird dadurch zu seinem Betreuer oder gar Halter und hat bis zur Rückgabe alle Tierhaltebestimmungen selber einzuhalten.

Das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Hundes in der Absicht, sich seiner zu entledigen, ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. f TSchG strafbar. Ein  ausgesetztes Tier ist von der Polizei an einem geeigneten Ort zu platzieren und die kanto­nale Meldestelle unverzüg­lich über den Fund zu orientieren.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

10. Dauernde Anbindehaltung

Nach Art. 31 Abs. 2 TSchV muss sich ein angebunden gehaltener Hund in einem Bereich von wenigstens 20 Quadratmetern bewegen können. Bei einem vollen Kreis von 20 Quadratmetern hat die Leine oder Kette mindestens 2,5 Meter lang zu sein. Die Formu­lierung von Art. 31 Abs. 2 TSchV soll nicht zur Annahme verleiten, Hunde dürften – an ei­ner genügend langen Leine – dauernd angebunden werden. Dies ist bereits durch Art. 1 Abs. 3 TSchV verboten ("Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden").

Nicht selten fehlt derart gehaltenen Hunden ausserdem artgerechtes Futter, ein genügender Witterungsschutz (Art. 31 Abs. 3 TSchV) oder ist ihr Halsband eingewachsen (was einer star­ken Vernachlässigung gleichkommt). Über einen längeren Zeitraum hinweg angebundene Hunde sind in ihrem Bewegungsbedürfnis stark eingeschränkt und es besteht die Gefahr von Unterernährung mangels Bewegung und Auslauf sowie mangelhafter Bemuskelung und Kondition. In solchen Fällen drängt sich eine tierärztliche Untersuchung auf.

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11. Anwendung übermässiger Härte

Nach Art. 34 Abs. 1 TSchV ist übermässige Härte beim Umgang mit Hunden verboten. Dies gilt selbstverständlich auch für die Ausbildung der Tiere. Strafbar sind daher etwa das Treten, Schlagen oder Schütteln des Tieres oder das starke Reissen an der Leine. Es gibt kein Recht, Hunde aus erzieherischen Gründen zu züchtigen. "Tierpädagogische" Massnahmen, die mit körperlicher oder seelischer Gewalt auf das Brechen des Willens eines Tieres hinzielen, sind veraltet.

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12. Haltung in zu kleiner Boxe

Die Minimalgrössen von Hundeboxen und -zwinger werden in Ziffer 15 des Anhangs 1 TSchV verbindlich vorgeschrieben. Nicht selten wird unterlassen, die Behältnisse im Laufe der Zeit dem zunehmenden Körpergewicht des Tieres anzupassen. Überdies haben sich Hunde täglich ausserhalb der Boxe bewegen zu können (Art. 31 Abs. 1 TSchV). Bei einem schlechten Gesundheitszustand der aufgefundenen Tiere ist eine (amts-)tierärztli­che Untersuchung vorzunehmen und der Fall allenfalls als starke Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) zu ahnden.

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13. Verwendung eines Stachelhalsbandes

Stachelhalsbänder dürfen nicht verwendet werden (Art. 34 Abs. 1 TSchG). Im Zuge der hundekritischen Stimmung in der Bevölkerung greifen Hundehalter namentlich bei als "gefährlich" geltenden Hunderassen auf Stachelhalsbänder zurück und versprechen sich dadurch ein weniger aggressives Verhalten ihrer Tiere. Entdeckte Stachelhalsbänder können eingezogen werden (Art. 58 StGB). Bei Verdacht auf Verletzungen der Halspartie eines Hundes ist ein (amts-)tierärztlicher Bericht einzufordern zur Abklärung, ob das betreffende Tier allenfalls erheblich misshandelt wurde, was den Tatbestand der Tier­quälerei erfüllt (Art. 27 TSchG).

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14. Widerrechtliche Werbung mit Hunden

Das Verwenden von lebenden Hunden zu Werbezwecken erfordert nach Art. 8 Abs. 1 TSchG und Art. 45-48 TSchV eine Bewilligung durch die kantonal zuständige Behörde (in der Regel ist dies das kantonale Veterinäramt). Bei Werbung mit Tieren ist daher stets zu überprüfen, ob eine entsprechende Bewilligung auch tatsächlich vorliegt. Bei den Aufnahmen selbst dürfen die Hunde weder psychisch noch physisch beeinträchtigt werden.

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15. Unsachgerechte Kastration

Schmerzverursachende Eingriffe an Tieren dürfen nach Art. 11 TSchG nur von einem Tierarzt und unter allgemeiner oder lokaler Betäubung vorgenommen werden. Um die entsprechenden Kosten einzusparen, werden Hunde gelegentlich aber durch den Tierhal­ter oder einen anderen Laien kastriert. Erwecken entsprechende Verletzungen an den Geschlechtsteilen den Verdacht auf eine widerrechtliche Kastration, ist unverzüglich ein Amtstierarzt beizuziehen.

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16. Sexuelle Handlungen mit Hunden (Zoophilie)

Als Zoophilie (oder im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Sodomie") bezeichnet man Geschlechtsver­kehr mit Tieren, wobei verschiedene gewaltlose und -tätige Formen unterschieden wer­den. Ist es für den Täter erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man von Zoosadismus. Sexuelle Handlungen mit Tieren sind nach geltendem schweizeri­schem Recht nur dann strafbar, wenn den Tieren dabei erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, also eine Tierquälerei im Sinne von Art. 27 TSchG vorliegt. Bei Verdacht auf Zoophilie ist frühzeitig veterinärmedizinischer Beistand über die Frage einzuholen, ob sich Verletzungen an den Geschlechtsteilen eines Hundes nachwei­sen lassen, womit das Vorliegen einer Tierquälerei wahrscheinlich wäre. Augenmerk auf eine mögliche sexuell motivierte Tathandlung sollte aber bereits schon bei der Beweis­aufnahme, im Rahmen der polizeilichen Befragung oder beim Beschlagnahmen allfälligen pornografischen Materials gerichtet werden. Ebenfalls zu beachten sind Zusammen­hänge mit allfälligen Delikten gegen Leib und Leben von Menschen.

Mit Inkrafttreten des revidierten Tierschutzgesetzes (voraussichtlich Mitte 2007) werden sexuelle Handlungen mit Tieren generell verboten, weil sie einen Verstoss gegen die verfassungsmässig geschützte Würde der Kreatur darstellen.

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17. Unterlassen der Meldung eines gewerbsmässig geführten Tierheimes

Das gewerbsmässige Führen eines Tierheims ist nach Art. 34b Abs. 1 TSchV der zustän­digen kantonalen Behörde (in der Regel dem kantonalen Veterinäramt) zu melden. Als Gewerbsmässigkeit wird dabei jede selbständige, planmässige, fortgesetzte und auf ein Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit verstanden. Zu beachten ist hier die entspre­chende Richtlinie des BVET. Ein Verstoss gegen die Meldepflicht ist strafrechtlich zu untersuchen und zu ahnden.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

18. Einsatz von elektrisierenden Geräten

Der Einsatz von Elektrogeräten (wie beispielsweise No-Bark Collar, Tele-Takt oder Bell-Stop) ist in der Schweiz – im Gegensatz zu anderen Staaten – grundsätzlich verboten (Art. 34 Abs. 3 TSchV), wobei bewilligte Ausnahmen möglich sind. Neben der Strafverfol­gung eines gegen die Bestimmung verstossenden Delinquenten ist auch die Einziehung des Gerätes nach Art. 58 Abs. 1 StGB geboten.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

19. Kupieren von Ohren und/oder Rute

Das Kupieren von Ohren und Ruten von Hunden sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden sind allesamt untersagt (Art. 22 Abs. 2 lit. g TSchG und 66 Abs. 1 lit. h TSchV). Nach Art. 66 Abs. 1 lit. i TSchV sind zudem auch das Anpreisen, Ver­kaufen oder Ausstellen von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten verboten, sofern der Eingriff unter Verletzung des Schweizer Tierschutzrechts durchgeführt oder das Tier ge­gen die Schweizer Tierschutzbestimmungen eingeführt wurde.

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20. Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr

Nach Art. 78 EDAV  sind sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr von Hunden mit kupierten Ruten und Ohren mit Ausnahme von wenigen Spezialfälle untersagt. Der Nachweis der Ausfuhr von Hunden zwecks Durchführung sol­cher in der Schweiz untersagter Eingriffe ins Ausland, um sie anschliessend wieder einzu­führen, ist nicht immer einfach. Sämtliche Ermittlungen in diesem Bereich fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberzolldirektion.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

21. Nichteinhalten eines Hundehalteverbots

Es gibt verschiedene Arten von Tierhalteverboten. Jene zum Schutz des Tieres werden auf der Grundlage von Art. 24 TSchG von der hierfür zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel dem kantonalen Veterinäramt) erlassen. Um zu erfahren, ob und was für ein tier­schützerisches Tierhalteverbot im konkreten Einzelfall besteht, sind Erkundigungen beim kantonalen Veterinäramt erforderlich.

Gemeinden (oder allenfalls auch die Kantone) können Tierhalteverbote auch aus sicher­heitspolizeilichen Gründen zum Schutz des Menschen erlassen. Die Auflagen oder Bedin­gungen können hier grundsätzlich ähnlich aussehen wie beim tierschützerischen Tierhal­teverboten. Die entsprechenden Informationen hierzu sind bei der Gemeinde einzuholen.

Alle Tierhalteverbote können zusätzlich mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB ver­bunden sein, die den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder Busse be­droht. Der entsprechende Hinweis muss auf dem verfügten Tierhalteverbot jedoch aus­drücklich ("Unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels") enthalten sein.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

22. Nichteinhalten von Auflagen einer Verfügung der Vollzugsbehörde

Verfügungen von Vollzugsbehörden können Bedingungen und Auflagen zum Schutz von Hunden enthalten. Zu denken ist etwa an besondere Anordnungen zur Fütterung und ve­terinärmedizinischen Betreuung oder zur Anstellung von Tierpflegepersonal in einem Tierheim. Auch diese Auflagen oder Bedingungen können von der Vollzugsbehörde mit der zusätzlichen Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfü­gungen) oder Art. 29 Ziff. 2 TSchG verbunden werden, was wiederum unter ausdrückli­chem Hinweis auf die Strafandrohung von Haft oder Busse zu erfolgen hat.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

23. Gewerbsmässiger Handel mit Hunden ohne Bewilligung

Der gewerbsmässige Tierhandel bedarf nach Art. 8 Abs.1 TSchG einer Bewilligung durch die kantonal zuständige Behörde (in der Regel ist dies das kantonale Veterinäramt). Daneben ist auch die gewerbsmässige Zucht oder Haltung von Hunden meldepflichtig (Art. 34b Abs. 2 TSchV). Als Gewerbsmässigkeit wird dabei jede selbständige, planmäs­sige, fortgesetzte und auf ein Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit verstanden, was namentlich bei Tierhandlungen stets erfüllt ist. Zu beachten ist hier die entspre­chende Richtlinie des BVET, wonach ein Handel mit mehr als zwanzig Tieren pro Jahr als gewerbsmässig gilt. Mit Ausnahme lokaler Ver­anstaltungen unterstehen beispielsweise auch Kleintiermärkte und -ausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, der Genehmigungspflicht (Art. 45 Abs. 1 TSchV). Wer den verschiedenen Aufrufen zur Meldung oder zum Einholen einer Bewilligung des Handels nicht nachkommt, macht sich verdächtig, den Behörden gegenüber die Tierhaltung zu verbergen. Eine enge Zusammenarbeit mit der die kantonale Bewilligung erteilenden Be­hörde beziehungsweise das die Meldung entgegennehmende Amt ist erforderlich. Der un­rechtmässig erzielte Vermögensvorteil in Form ersparter Bewilligungskosten kann ge­stützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen werden. Unabhängig davon, ob eine Tierschutz­widrigkeit vorliegt oder nicht, ist bei konkreten Fällen rund um den Tierhandel stets zu überprüfen, ob eine entsprechende Bewilligung tatsächlich vorliegt.

Praxisfälle aus der Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht finden sie hier.

24. Unrechtmässige Tierbefreiung 

Nicht selten werden Tiere von Menschen aus misslichen Lagen befreit, wobei das ent­sprechende Eingreifen nicht immer gesetzeskonform ist und teilweise auch Sachbeschä­digungen begangen werden. Auf den Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mut­masslicher Einwilligung des Tierhalters kann sich nur berufen, wer tatsächlich in dessen vermeintlichen Interesse auftritt (Art. 419ff. OR). Gegeben ist dies etwa bei der Befreiung eines mit dem Tode ringenden Hundes aus einem in der prallen Sonne stehenden Fahr­zeug, sofern die Gefahr nicht sofort durch andere Massnahmen, wie etwa das Herbeiru­fen der Polizei, abgewendet werden kann. Abzuklären ist daher stets, ob die Tierbefreiung wirklich  das letzte Mittel (die sog. ultima ratio) darstellte. Damit Tiere nicht allenfalls ille­gal von Privaten befreit werden müssen, haben Polizei und Feuerwehr sicherzustellen, dass sie bei begründeten Meldungen auch tatsächlich rechtzeitig an Ort und Stelle sind.


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