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>> Vollzug / Vollzugs-Leitfaden für Hundefälle

Leitfaden für Vollzugsorgane im Tierschutzrecht - insbesondere für Hundefälle

Aus dem vorliegenden Leitfaden sollen die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständi­gen Organe kurz das Nötige über die Abklärung von "Hundefällen" erfahren. Ihre Arbeit soll so einfacher und effizienter, aber auch tierfreundlicher werden. Im Vordergrund ste­hen Fälle des sog. strafrechtlichen Tierschutzes, also die Verfolgung und Beurteilung von Tierquälereien und anderen Tierschutzwidrigkeiten auf der Grundlage von Strafnormen durch Polizei-, Strafuntersu­chungs- und Gerichtsorgane. Davon zu unterscheiden ist der sog. verwaltungsrechtliche Tierschutz  mittels Verwaltungsmassnahmen, der in den Zuständig­keitsbereich von Verwaltungsbehörden fällt. Die Kantone haben diese Aufgabe in der Re­gel ihren Veterinärämtern übertragen.

Verwaltungs- und Polizeibeamtinnen und -beamte müssen im Zusammenhang mit "Hun­defällen" mit einer Vielzahl von Gesetzesvorschriften des eidgenössischen und kantona­len Rechts vertraut sein. Der Schutz des Tieres vor dem Menschen ist durch das eidge­nössische Tierschutzgesetz (TSchG) und die zugehörige Tierschutzverordnung (TSchV) bundesweit geregelt. Das System mit TSchG und TSchV – die beide voraussichtlich 2007 durch vollständig revidierte Fassungen ersetzt werden – ist inhaltlich abschliessend. Die zusätzlich bestehenden kantonalen Tierschutzbestimmungen  betreffen nur das Vollzugsrecht. Für Einzelheiten sind auch die Richtlinien und Informati­onsschriften des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) relevant. Die Kennzeich­nung von Hunden (Chippen) wird zudem durch Bestimmungen des eidgenössischen Tier­seuchengesetzes (TSG) und der zugehörigen Verordnung (TSV) geregelt.

Im Gegensatz zum Tierschutz gehört der Bereich des Schutzes des Menschen vor Tieren zur sog. Sicherheitspolizei, für die der Bund keine Regelungskompetenz besitzt. Den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden regeln darum das kantonale und teil­weise auch das kommunale Recht. Zurzeit wird jedoch diskutiert, gesamtschweizerisch einheitliche Bestimmungen über gefährliche Hunde zu schaffen. Auch die Hundesteuern sind kantonal geregelt.

Alle gesetzlichen Grundlagen finden sich auf der Homepage www.tierschutz.org der Stif­tung für das Tier im Recht. Die Stiftung ist bemüht, stets die aktuellsten kantonalen Bestimmungen zu veröffentlichen. Im Zweifelsfall orien­tiere man sich bei der kantonalen Polizeidirektion.


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