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Gefährliche Hunde

Durch den erschütternden Beissvorfall mit Todesfolge vom vergangenen Dezember in Oberglatt sind gefährliche Hunde erneut ins Zentrum von Diskussionen gerückt. Der Be­reich der Sicherheitspolizei fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, die teilweise Sofortmassnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor ge­fährlichen Hunden ergriffen haben. Allenfalls kommt zudem auch dem kommunalen Recht besondere Bedeutung zu, wie das Beispiel von § 34 der Polizeiverordnung der Gemeinde Oberglatt vom 23. Juni 1992 zeigt: "Tiere sind so zu halten, dass weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Ein Ausbrechen von gefährlichen Tieren ist vom Besitzer so­fort der Polizei zu melden. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhalter verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Ge­meinderat das Halten von Tieren verbieten".

Obschon dies nach Überzeugung der Stiftung für das Tier im Recht eigentlich verfas­sungswidrig ist, strebt der Bundesrat derzeit eine einheitliche eidgenössische Regelung der Thematik an. Durch die Tierschutzverordnung sollen danach künftig Pitbulls und ver­schiedene Mischlinge verboten sowie die Haltung 13 weiterer Rassen (American Staf­fordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Presa Canario, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier und Tosa) strengen Bewilligungsauflagen unterworfen werden.

Bis zur allfälligen Einführung dieser Regelung gelten nach wie vor die verschiedenen Hundebestimmungen der kantonalen Tierschutz- und Hundegesetze und –verordnungen. Eine Liste der entsprechenden Vorschriften findet sich hier.

Da einige Kantone bereits heute sog. Rasselisten mit verbotenen oder speziellen Aufla­gen (Bewilligungs-, Maulkorb- oder Anleinepflichten) unterworfenen Hunden kennen, ist es für Vollzugs- und Polizeiorgane bedeutend, die entsprechenden Rassen zweifelsfrei identifizieren zu können. Eine Aufstellung aller gängigen Rassen findet sich hier, wobei nach Anklicken der Hun­derassen ein Bild eines entsprechenden Tieres erscheint.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Unklarheit über der künftige Rechtssituation betreffend gefährliche Hunde besteht, wird an dieser Stelle auf die laufend aktualisierte Berichterstattung verwiesen. So­bald allfällige eidgenössische Regelungen rechtsgültig beschlossen werden, wird das vor­liegende Kapitel entsprechend aktualisiert.


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