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Vollzug / Allgemeine Grundsätze bei Tierschutzfällen
Weiteres Vorgehen
Um den Vergleich mit anderen Fällen zu erleichtern, sollte der aufgenommene Sachverhalt einer (der im Anschluss beschriebenen) typisierten Fallgruppe zugeordnet werden. Ausserdem ist bei der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde eine
Strafanzeige zu erstatten und dem kantonalen Veterinäramt sowie dem nach kantonalem Recht allfällig existierenden amtlichen
Tieranwalt bzw. einer allfällig bestehenden Fachstelle Tierschutz eine entsprechende Kopie einzureichen. Grundsätzlich darf nie vergessen werden, dass es sich bei Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung häufig um Strafdelikte (Übertretungen oder Vergehen) handelt, die von Amtes wegen auch strafrechtlich zu ahnden sind. Nach dem Grundsatz des strafrechtlichen Opportunitätsprinzips ist es möglich, aus Zweckmässigkeitsgründen, vorab in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, ausnahmsweise auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Dieses Prinzip wird im kantonalen Strafprozessrecht näher geregelt, und je nachdem steht den Untersuchungsbehörden das Recht zu, auf Einleitung einer Strafverfolgung zu verzichten. Kritisch zu betrachten ist allerdings die Tendenz, dass dieses Recht in der Praxis vermehrt auch – ohne gesetzliche Grundlage - von verwaltungsrechtlichen Vollzugsbeamten beansprucht wird und daher von einer Orientierung der Polizeiorgane in Tierschutzfällen abgesehen wird.