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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Wildtiere
Tierschutzdelikte im Rahmen der Jagd
Als
Jagd gilt das sog. waidgerechte, d.h. den gesetzlichen Bestimmungen und Jagdtraditionen entsprechende Aufspüren und Verfolgen von Wildtieren, um sie zu fangen oder zu erlegen. Unter
Fischerei versteht man dagegen den Fang lebender Fische und Wassertiere. Die bei diesen Handlungen angewandten Methoden sind unter tierschützerischen Gesichtspunkten nicht selten diskussionswürdig. Nach Art. 17 und 18 des schweizerischen Jagdgesetzes (
JSG) ist das Jagen oder Töten geschützter Arten, das Aussetzen von Wildtieren, das Ausräuchern, das Ein- und Ausführen verbotener Jagdwerkzeuge (wie beispielsweise Tellereisen oder Totschlagfallen) sowie das Wildernlassen von Hunden strafbar. Die Umschreibung des Begriffs "waidgerecht" sowie die Regelung vieler Einzelheiten fällt in die Kompetenz der kantonalen Gesetzgeber, weshalb in der Praxis grosse Unterschiede bestehen. In jeden Fall müssen Jagd und Fischerei aber möglichst schonend und schmerzlos betrieben werden. So ist beispielsweise angeschossenes Wild durch sofortige Tötung vor
Schmerzen und
Leiden zu bewahren, wobei die sog. Nachsuche wiederum durch die kantonale Jagdgesetzgebung geregelt ist. Eine vollständige Liste der kantonalen Jagd- und Fischereigesetze und -verordnungen findet sich im Kapitel "
Rechtsgrundlagen".
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema