>>
Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Wildtiere
Anfahren von Wildtieren im Strassenverkehr
Wer ein
Wildtier im Strassenverkehr anfährt, hat den Vorfall möglichst unverzüglich zu melden (Art. 51 Abs. 3 und
Art. 90 Ziffer 1 und 92 SVG). Dasselbe gilt natürlich auch für das Anfahren von
Haustieren. Das Vernachlässigen des vom Fahrzeuglenker verletzten Tieres ist tierschutzwidrig und daher zu ahnden.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema