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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Wildtiere
Private Haltung von Wildtieren ohne Bewilligung
Gewisse Wildtierarten dürfen lediglich mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel des kantonalen Veterinäramtes) privat gehalten werden. Hierzu gehören beispielsweise alle wilden Säugetiere (ausgenommen Lamas, Alpakas und Insektenfresser wie Igel und Kleinnager), Meeresschildkröten oder Giftschlangen (
Art. 39 TSchV). Bei möglichen Straffällen ist zusätzlich auch zu prüfen, ob die Gesetzgebung über den
Artenschutz und (hinsichtlich des Erlegens und Fangens von Wildtieren) die Bestimmungen über die
Jagd und
Fischerei eingehalten wurden.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema