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>> Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Wildtiere

Private Haltung von Wildtieren ohne Bewilligung

Gewisse Wildtierarten dürfen lediglich mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel des kantonalen Veterinäramtes) privat gehalten werden. Hierzu gehören beispielsweise alle wilden Säugetiere (ausgenommen Lamas, Alpakas und Insektenfresser wie Igel und Kleinnager), Meeresschildkröten oder Giftschlangen (Art. 39 TSchV). Bei möglichen Straffällen ist zusätzlich auch zu prüfen, ob die Gesetzgebung über den Artenschutz und (hinsichtlich des Erlegens und Fangens von Wildtieren) die Bestimmungen über die Jagd und Fischerei eingehalten wurden.


Literatur zu diesem Thema

Strafrechtsfälle zu diesem Thema

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Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
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Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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