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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Versuchstiere
Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung
Die Bewilligung von
Tierversuchen obliegt der zuständigen kantonalen Behörde (meist dem Veterinäramt), die hierzu von der kantonalen Tierversuchskommission beraten wird. Selten gelangen im Rahmen von Tierversuchen auftretende Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hingegen an die staatlichen Untersuchungsorgane. Das Durchführen von Versuchen ohne die hierfür erforderliche Bewilligung ist jedoch strafbar, auch wenn sich die Unterlassung nur auf einzelne Teilversuche bezieht.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema