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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Versuchstiere
Nichteinhalten von Auflagen in einer Bewilligung
Auflagen und Bedingungen (die unter anderem die Haltung und Pflege von Versuchstieren oder deren weitere Verwendung nach dem Experiment betreffen können) stellen rechtsverbindliche Teile einer Tierversuchsbewilligung dar und sind daher zwingend einzuhalten. Die Bewilligungsverfügung kann auch die Strafandrohung von
Art. 292 StGB enthalten. Die Vorabklärungen werden regelmässig von der Bewilligungsbehörde oder von der kantonalen Tierversuchskommission getätigt.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema