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Vollzug / Typisierte Fallgruppen /Nutztiere
Verfüttern von Speiseabfällen an Tiere
Wer beispielsweise Gemüse- und Früchteabfälle an Schafe verfüttert, muss in Kauf nehmen, dass die Tiere anschliessend an Durchfall leiden, falls sie die Nahrung vom morastigen Boden aufnehmen. Einer kantonalen Bewilligung bedarf, wer ausserhalb seines eigenen privaten Haushalts Küchen- und Speiseabfälle als Futter verwertet (Art. 42 Abs. 1
Tierseuchenverordnung). Unter Umständen in Betracht kommen auch die Straftatbestände des Herstellens und Inverkehrbringens von gesundheitsschädlichem Futter (
Art. 235 und 236 StGB), der Verunreinigung von Trinkwasser für Haustiere (
Art. 234 StGB) und der Verbreitung von Tierseuchen oder Schädlingen (
Art. 232 und 233 StGB).
Strafrechtsfälle zu diesem Thema