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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Schweine
Starke Vernachlässigung
Werden kranke und verletzte Tiere ihrem Schicksal überlassen, liegt der Tatbestand der starken Vernachlässigung nach
Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Überdies kann
Art. 3 Abs. 3 TSchV verletzt sein, wonach kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen und zu behandeln oder aber zu töten sind. Mangelhafte und defekte Stalleinrichtungen können zu Klauen- und Gelenkverletzungen führen. Bei Verdacht auf starke Vernachlässigung ist - neben der Konsultation der
BVET-Richtlinie für die Haltung von Schweinen - fachtierärztlicher Rat einzuholen und eine möglichst unverzügliche Untersuchung der Tiere durchzuführen.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema