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Starke Vernachlässigung

Werden kranke und verletzte Tiere ihrem Schicksal überlassen, liegt der Tatbestand der starken Vernachlässigung nach Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Überdies kann Art. 3 Abs. 3 TSchV verletzt sein, wonach kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen und zu behandeln oder aber zu töten sind. Mangelhafte und defekte Stalleinrichtungen können zu Klauen- und Gelenkverletzungen führen. Bei Verdacht auf starke Vernachlässigung ist - neben der Konsultation der BVET-Richtlinie für die Haltung von Schweinen - fachtierärztlicher Rat einzuholen und eine möglichst unverzügliche Untersuchung der Tiere durchzuführen.


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