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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Schweine
Überbelegung von Schweinebuchten
Bei einem solchen Verdacht ist möglichst unverzüglich auszurücken, da der Tatbestand unter Umständen nicht auf Dauer angelegt ist, sondern lediglich während kurzer Zeit andauert. Auszumessen sind Fressplatzbreite und Bodenfläche. Hierfür relevant sind die Mindestvorschriften des
Anhangs 1 TSchV. Für die Höchstbestände sind ausserdem Art. 46 des
Landwirtschaftsgesetzes sowie die Höchstbestandesverordnung (
HBV) zu beachten.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema