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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere
Einliefern verletzter Tiere in eine Schlachtanlage
Verletzte Tiere dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Fahrten zum Tierarzt, wenn dieser nicht selbst in den Stall kommen kann. Für Klauentiere sind für den Transport Begleitdokumente auszufüllen und mitzuführen. Verletzte oder erkrankte Tiere sind dabei korrekt zu deklarieren. Andernfalls werden die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, der
Fleischhygieneverordnung und der Tierseuchengesetzgebung angewandt.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema