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Vorschriftswidriger Transport

Einzuhalten sind die Transportvorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Aufzupassen gilt es insbesondere auf missliche Umstände wie die fehlende oder ungenügende Tränkung der Tiere. Jungtiere haben einen labileren Wasserhaushalt als ausgewachsene. Gesetzesverletzungen bestehen auch häufig im Stehenlassen von Tiertransportern bei übermässiger Hitze oder klirrender Kälte, in der mangelhaften Anbindung der Tiere und im Verstoss gegen die Bestimmungen über die Transportzeiten. Ebenfalls zu ahnden sind die mangelhafte Anschrift des Fahrzeuges ("Lebende Tiere") sowie die Überladung und -belegung eines Tiertransporters. Sind infolge der Verstösse zudem Verletzungen beim Tier festzustellen, ist auch wegen fahrlässiger Tiermisshandlung oder Vernachlässigung (Art. 27 Abs. 2 TSchG) zu untersuchen. Der Transport von Schafen in Personenfahrzeugen kann in Ermangelung eines Verkehrsscheines auch gegen das Tierseuchengesetz verstossen.


Literatur zu diesem Thema

Strafrechtsfälle zu diesem Thema

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