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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Schafe
Schlachten ohne Betäubung (Schächten)
Beim betäubungslosen
Schlachten von Schafen, etwa auf bestimmte religiöse Feiertage hin, wird nicht selten Rechtsirrtum geltend gemacht. Dem kann durch sachliche Orientierung entgegengewirkt werden. Unter Umständen liegt - neben einem Verstoss gegen die als Übertretung geahndete vorschriftswidrige Schlachtung (
Art. 29 Abs. 1 lit. d TSchG) - auch eine qualvolle Tötung des Tieres und somit eine Tierquälerei gemäss
Art. 27 TSchG vor. Abzuklären ist überdies, ob Verstösse gegen die Schlachtbestimmungen bestehen, etwa von Art. 48 des
Lebensmittelgesetzes, wonach das unberechtigte Schlachten ausserhalb bewilligter Schlachtanlagen strafbar ist.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema