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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Rindvieh
Starke Vernachlässigung
Offene Wunden, unbehandelte Krankheiten, innere Verletzungen, Abszesse sowie eingewachsene Ketten und Seile sind klare Indizien für eine starke Vernachlässigung (
Art. 27 Abs. 1 TSchG). Um ein Verfahren wegen möglicher Verstösse gegen die Haltungsvorschriften zu erleichtern, sollten bei der Bestandesaufnahme auch Stallgrössen, Lagerlängen, Stallklima und -beleuchtung sowie die Wasser- und Futterqualität dokumentiert werden.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema