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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Rindvieh
Vorschriftswidriger Transport
Einzuhalten sind die
Transportvorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Aufzupassen gilt es insbesondere auf missliche Umstände wie die fehlende oder ungenügende Tränkung der Tiere. Jungtiere haben einen labileren Wasserhaushalt als ausgewachsene. Gesetzesverletzungen bestehen auch häufig im Stehenlassen von Tiertransportern bei übermässiger Hitze oder klirrender Kälte, in der mangelhaften Anbindung der Tiere und im Verstoss gegen die Bestimmungen über dieTransportzeiten. Ebenfalls zu ahnden sind die mangelhafte Anschrift des Fahrzeuges mit "Lebende Tiere" sowie die Überladung und Überbelegung eines Tiertransporters. Sind infolge der Verstösse zudem Verletzungen beim Tier festzustellen, ist auch wegen fahrlässiger Tiermisshandlung oder Vernachlässigung (
Art. 27 Abs. 2 TSchG) zu untersuchen.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema