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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Rindvieh
Mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Starke Verschmutzung der Tiere, Abmagerung, fehlende Einstreu und allenfalls erste Krankheitsanzeichen sind Indizien für Gesetzesverstösse auf der Stufe von Übertretungen (
Art. 29 TSchG). Die Grenzen zur Tierquälerei (
Art. 27 TSchG) im Sinne einer starken Vernachlässigung (was ein Vergehen darstellt) sind fliessend. Hierfür muss das Tier aufgrund fehlender oder ungenügender Pflege erheblich beeinträchtigt sein. Bei Gehunfähigkeit, eingewachsenen Ketten und Seilen, schmerzerfülltem Brüllen mangels Tränkung etc. muss ein Vergehen angenommen werden. Einzuhalten sind die Bestimmungen der
BVET-Richtlinie für die Haltung von Rindvieh sowie die weiteren Empfehlungen und Informationsschriften des BVET.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema