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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Rindvieh
Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung
Weniger als vier Monate alte Kälber dürfen nicht angebunden gehalten werden. Für Rinder ist die Anbindehaltung nach
Art. 18 TSchV lediglich zulässig, wenn sich die Tiere jährlich während mindestens neunzig Tagen ausserhalb des Stalles bewegen können. Wer im Auslaufjournal Weidegänge einträgt, diese aber nicht durchgeführt hat, muss ausserdem ein Verfahren wegen Urkundenfälschung gewärtigen (
Art. 251 StGB).
Strafrechtsfälle zu diesem Thema