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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Nutztiere / Kälber
Anbindehaltung
Wer sein Rindvieh dauernd angebunden hält, entzieht ihm die notwendige Bewegungsmöglichkeit. Wächst das Halshalfter oder das Seil, mit dem ein Tier angebunden ist, gar in die Haut ein, liegt überdies auch das Vergehen der starken Vernachlässigung (
Art. 27 Abs.1 lit. a TSchG) vor.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema