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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere
Unbeaufsichtigtes Zurücklassen von Heimtieren
Ferienaufenthalte oder berufsbedingte Abwesenheiten ohne die eigenen Tiere sind sorgfältig im Voraus zu planen. In Ferienspitzenzeiten sind Tierheime meist vollständig besetzt, und auch Nachbarn können wegen eigenen Ferien die Fütterung der Tiere nicht übernehmen. Wer ein Tier zur vorübergehenden Pflege aufnimmt, wird auf diese Weise zu seinem Betreuer oder gar Halter und hat daher bis zur Rückgabe alle
Tierhaltebestimmungen selber zu erfüllen. Es ist auch hier rechtzeitig nach tierfreundlichen Alternativen Umschau zu halten. Wer seine Wohnung wechselt, hat beim Umzug besonders auch auf seine Tiere zu achten. Andernfalls kommt
Art. 22 Abs. 2 lit. f TSchG in Betracht, der das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen, ausdrücklich verbietet. Besonders Katzen dürften auf einen bevorstehenden Umzug nervös reagieren und am Umzugstag das Weite suchen wollen. Dieser Gefahr kann beispielsweise mit einer vorübergehenden Platzierung im Tierheim vorgebeugt werden.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema