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>> Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere

Unterlassen der Meldung eines gewerbsmässig geführten Tierheimes

Seit 1997 ist das gewerbsmässige Führen eines Tierheims nach Art. 34b Abs. 2 TSchV meldepflichtig. Ein Verstoss gegen die Bestimmung ist strafrechtlich zu untersuchen und zu ahnden.


Literatur zu diesem Thema

Strafrechtsfälle zu diesem Thema

  • ZH00/066 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • ZH03/092 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • ZH06/005 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • Weitere Strafrechtsfälle zu diesem Thema
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Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
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Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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