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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere
Unterlassen der Meldung eines gewerbsmässig geführten Tierheimes
Seit 1997 ist das gewerbsmässige Führen eines Tierheims nach
Art. 34b Abs. 2 TSchV meldepflichtig. Ein Verstoss gegen die Bestimmung ist strafrechtlich zu untersuchen und zu ahnden.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema
- ZH00/066 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- ZH03/092 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- ZH06/005 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- Weitere Strafrechtsf䬬e zu diesem Thema