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Starke Vernachlässigung

Treten bei einer Katze erhebliche Körperschäden auf, die bei genügender Haltung, Pflege und Fütterung hätten vermieden werden können, ist auf starke Vernachlässigung (Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG) zu untersuchen. Dabei steht die fehlende veterinärmedizinische Betreuung im Vordergrund; der Tod muss nicht die Folge sein, kann aber bei der Strafzumessung erhöhend berücksichtigt werden. Zur Pflicht von Tierhaltenden gehört auch, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand angemessen unterzubringen und zu pflegen oder aber zu töten (Art. 3 Abs. 3 TSchV).


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