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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Katzen
Misshandlung / mutwilliges oder qualvolles Töten
Fremde Katzen auf dem eigenen Grundstück dürfen wohl verscheucht, nicht aber gefangen oder sogar während Tagen eingesperrt und beispielsweise zum Abschluss beim Freilassen mit kaltem Wasser abgespritzt werden. Dasselbe gilt natürlich auch für das Schiessen auf Katzen mit Luftgewehren und anderen Waffen. Tierquälerische Handlungen zwecks Abwehr fremder Katzen bilden einen wesentlichen Teil der Katzenmisshandlungen. Zusammen mit Nachbarn sind weniger weit gehende und für die Tiere schonendere Massnahmen zu suchen. Bereits die
Haftung des Katzenhalters (beispielsweise für von seinem Tier zerstörten Sträuchern oder Wohnungseinrichtungen) kann zu einer Bewusstseinsänderung führen und das gemeinsame Vorgehen erleichtern. Wer keine Trächtigkeit seiner Katze wünscht, muss diese rechtzeitig kastrieren. Andernfalls droht ihm beim Töten der Katzenwelpen ein Strafverfahren wegen mutwilliger Tötung (
Art. 27 Abs. 1 lit. c TSchG).
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema