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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Verwendung eines Stachelhalsbandes
Stachelhalsbänder dürfen nicht verwendet werden (
Art. 34 Abs. 1 TSchG). Im Zuge der hundekritischen Stimmung in der Bevölkerung greifen Hundehalter namentlich bei als "
gefährlich" geltenden Hunderassen auf Stachelhalsbänder zurück und versprechen sich dadurch ein weniger aggressives Verhalten ihrer Tiere. Aufgegriffene Stachelhalsbänder können eingezogen werden (
Art. 58 StGB). Bei Verdacht auf Verletzungen der Halspartie ist ein (amts-)tierärztlicher Bericht einzufordern zur Abklärung, ob das betreffende Tier allenfalls erheblich misshandelt wurde, was den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt (
Art. 27 TSchG).
Strafrechtsfälle zu diesem Thema