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Verwendung eines Stachelhalsbandes

Stachelhalsbänder dürfen nicht verwendet werden (Art. 34 Abs. 1 TSchG). Im Zuge der hundekritischen Stimmung in der Bevölkerung greifen Hundehalter namentlich bei als "gefährlich" geltenden Hunderassen auf Stachelhalsbänder zurück und versprechen sich dadurch ein weniger aggressives Verhalten ihrer Tiere. Aufgegriffene Stachelhalsbänder können eingezogen werden (Art. 58 StGB). Bei Verdacht auf Verletzungen der Halspartie ist ein (amts-)tierärztlicher Bericht einzufordern zur Abklärung, ob das betreffende Tier allenfalls erheblich misshandelt wurde, was den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt (Art. 27 TSchG).


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