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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Misshandlung
Hunde werden beispielsweise getreten, mit der Hand oder Leine geschlagen, geschüttelt und umhergezerrt. Als Grund für die erhebliche Leiden hervorrufende Tathandlung wird namentlich blinde Wut, Mutwillen, Notwehr oder eine Art "Züchtigungsrecht" geltend gemacht. Der Tathergang ist in vielen Fällen nicht leicht rekonstruierbar, da die Vorfälle leicht Emotionen und Panik auslösen und ein besonnenes Handeln erschweren. Um das Leiden des Tieres (etwa bei inneren Blutungen und bei Hautverletzungen wie Striemen) quantifizieren und den Tathergang plausibel machen zu können, ist eine möglichst unverzügliche (amts-)tierärztliche Untersuchung unumgänglich. Das Züchtigen eines Hundes gilt tierschutzrechtlich nicht als Rechtfertigungsgrund für das Zufügen erheblicher Leiden. Häufig erfolgt die Tathandlung nicht unmittelbar nach dem - aus menschlicher Sicht beurteilten - Fehlverhalten des Tieres, sodass dieses den Zusammenhang zur Bestrafung gar nicht herstellen kann. Der Grad der Erheblichkeit der zugefügten
Schmerzen,
Leiden,
Schäden oder
Ängste soll im Strafmass zum Ausdruck kommen. Sind die Beeinträchtigungen – auch veterinärmedizinisch - unerheblich, kann das Schlagen von Hunden noch immer als unangemessene Haltung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 3 TSchG nach
Art. 29 Ziff. 1 oder 2 TSchG als Übertretung geahndet werden.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema