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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Kupieren von Ohren und/oder Rute
Nach
Art. 66 Abs. 1 lit. l TSchV ist das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten verboten, sofern der Eingriff unter Verletzung des Schweizer Tierschutzrechts durchgeführt oder das Tier in Verstoss gegen das Schweizer Tierschutzrecht eingeführt wurde. Das Kupieren der Hunderute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden sind untersagt (
Art. 66 Abs. 1 lit. h TSchV).
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema
- AG01/023 - Strafbefehl - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- AG99/042 - Strafbefehl - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- AR98/001 - Strafverfügung - Vorschriftswidriger Eingriff am lebenden Tier
- Weitere Strafrechtsfälle zu diesem Thema