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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Gewerbsmässiger Handel
Der gewerbsmässige Handel mit Tieren bedarf - ausserhalb des landwirtschaftlichen Bereichs - einer Bewilligung (
Art. 8 Abs. 1 TSchG;
Art. 45-51a TSchV). Überdies ist die gewerbsmässige Zucht oder Haltung von Heimtieren meldepflichtig (Art. 34b Abs. 2 TSchV). Zu berücksichtigen sind die Richtlinien des BVET betreffend Definition der Gewerbsmässigkeit, Meldepflicht und Einsatz von Tierpflegepersonal bei der Haltung und Zucht von Heimtieren und beim Betrieb von Tierheimen. Wer den verschiedenen Aufrufen zur Meldung oder zum Einholen einer Bewilligung des Handels nicht nachkommt, macht sich verdächtig, den Behörden gegenüber die Tierhaltung zu verbergen. Eine enge Zusammenarbeit mit der die kantonale Bewilligung erteilenden Behörde bzw. das die Meldung entgegennehmende Amt ist erforderlich. Der unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil in Form ersparter Bewilligungskosten kann gestützt auf
Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen werden.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema