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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Haltung im Fahrzeug
Werden Heimtiere nicht hauptsächlich zwecks eines Transports in einem Fahrzeug gehalten, sind die Vorschriften über die
Tierhaltung anwendbar, womit die auch die Bestimmungen über die Mindestgrössen von Hundeboxen aus
Anhang 1 TSchV zur Anwendung gelangen (dies gemäss der verbreiteten Praxis der Statthalterämter des Kantons Zürich). Verboten ist das Zurücklassen von Hunden über die ganze oder Teile der Nacht im Auto. Qualifizierend und erschwerend fällt die Hundehaltung in Kofferräumen ins Gewicht. Wird das Auto als Transportmittel benutzt, muss genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels gesichert sein (
Art. 54 Abs. 1 lit. f TSchV). Routinemässig ist zu prüfen, ob die Hunde nach den kantonalen (oder kommunalen) Hundehaltungsbestimmungen regelkonform angemeldet sind.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema