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Haltung in zu kleiner Boxe

Die Grösse der Boxen und Zwinger wird in Ziff. 15 des Anhangs 1 TSchV verbindlich vorgeschrieben. Nicht selten wird unterlassen, deren Grösse dem zunehmenden Körpergewicht des Tieres anzupassen. Überdies haben sich Hunde täglich ausserhalb der Boxe bewegen zu können (Art. 31 Abs. 1 TSchV). Bei einem möglichen schlechten Gesundheitszustand der aufgefundenen Tiere ist eine (amts-)tierärztliche Untersuchung vorzunehmen und der Fall allenfalls als starke Vernachlässigung (Art. 27 TSchG) zu ahnden.


Literatur zu diesem Thema

Strafrechtsfälle zu diesem Thema

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Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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