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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Haltung in zu kleiner Boxe
Die Grösse der Boxen und Zwinger wird in Ziff. 15 des
Anhangs 1 TSchV verbindlich vorgeschrieben. Nicht selten wird unterlassen, deren Grösse dem zunehmenden Körpergewicht des Tieres anzupassen. Überdies haben sich Hunde täglich ausserhalb der Boxe bewegen zu können (
Art. 31 Abs. 1 TSchV). Bei einem möglichen schlechten Gesundheitszustand der aufgefundenen Tiere ist eine (amts-)tierärztliche Untersuchung vorzunehmen und der Fall allenfalls als starke Vernachlässigung (
Art. 27 TSchG) zu ahnden.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema