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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Anwendung übermässiger Härte
Nach
Art. 34 Abs. 1 TSchV ist übermässige Härte beim Umgang mit Hunden verboten. Strafbar ist daher etwa das Treten in die Flanke, starke Reissen an der Leine, Schlagen oder Schütteln des Tieres. Ein Züchtigungsrecht an Hunden aus erzieherischen Gründen sieht das Tierschutzrecht nicht vor. Tierpädagogische Massnahmen, die mit körperlicher oder seelischer Gewalt auf das Brechen des Willens eines Tieres hinzielen, gelten vielmehr als veraltet.
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