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Anwendung übermässiger Härte

Nach Art. 34 Abs. 1 TSchV ist übermässige Härte beim Umgang mit Hunden verboten. Strafbar ist daher etwa das Treten in die Flanke, starke Reissen an der Leine, Schlagen oder Schütteln des Tieres. Ein Züchtigungsrecht an Hunden aus erzieherischen Gründen sieht das Tierschutzrecht nicht vor. Tierpädagogische Massnahmen, die mit körperlicher oder seelischer Gewalt auf das Brechen des Willens eines Tieres hinzielen, gelten vielmehr als veraltet.


Strafrechtsfälle zu diesem Thema

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Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
 
 
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