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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr
Nach
Art. 66 Abs. 1 lit. h und i TSchV ist das Anpreisen widerrechtlich eingeführter Hunde mit kupierten Ruten und Ohren untersagt. Der Nachweis der Ausfuhr von Hunden zwecks Durchführung solcher in der Schweiz untersagter Eingriffe ins Ausland zwecks nachträglicher Wiedereinfuhr ist nicht immer einfach. Sämtliche Ermittlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Oberzolldirektion.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema