>>
Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Heimtiere / Hunde
Anbindehaltung
Nach
Art. 31 Abs. 2 TSchV muss sich ein angebunden gehaltener Hund in einem Bereich von wenigstens 20 Quadratmetern bewegen können. Je nach Kreisfläche, die dem Tier zur Verfügung steht, sind Leinen häufig zu kurz. Bei einem vollen Kreis von 20 Quadratmetern hat die Leine oder Kette mindestens 2,5 Meter lang zu sein. Die bisherigen Fälle zeigen, dass derart gehaltenen Hunden häufig auch kein genügender Witterungsschutz (
Art. 31 Abs. 3 TSchV) zur Verfügung steht, das Halsband eingewachsen ist (was einer starken Vernachlässigung gleichkommt) und die Hunde nicht artgerecht gefüttert werden. Unserer Auffassung nach darf die Formulierung von
Art. 31 Abs. 2 TSchV nicht zur Annahme verleiten, Hunde dürften dauernd - auch an einer genügend grossen Leine - angebunden werden. Dies verbietet
Art. 1 Abs. 3 TSchV in den allgemeinen Tierhaltungsvorschriften. Über einen längeren Zeitraum hinweg angebundene Hunde sind in ihrem Bewegungsbedürfnis stark eingeschränkt, und es besteht die Gefahr von Unterernährung mangels Bewegung und Auslauf sowie mangelhafter Bemuskelung und Kondition. Eine tierärztliche Untersuchung drängt sich in solchen Fällen auf.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema