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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Zoophile / sodomitische Handlungen mit Tieren
Als Zoophilie (oder im allgemeinen Sprachgebrauch auch "Sodomie") bezeichnet man Geschlechtsverkehr mit Tieren, wobei verschiedene gewaltlose und -tätige Formen unterschieden werden. Ist es für den Täter erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man von Zoosadismus. Sexuelle Handlungen mit Tieren sind nach geltendem schweizerischen Recht nicht strafbar, solange den Tieren keine erheblichen
Schmerzen,
Leiden,
Schäden oder
Ängste zugefügt werden, d.h. keine Tierquälerei im Sinne von
Art. 27 TSchG vorliegt. Es werden jedoch Anstrengungen unternommen, die Tathandlung selber als Verstoss gegen die verfassungsmässig geschützte
Würde der Kreatur für strafbar zu erklären.
Bei Verdacht auf zoophile Handlungen soll frühzeitig veterinärmedizinischer Beistand über die Frage eingeholt werden, ob sich Verletzungen an den Geschlechtsteilen eines Tieres nachweisen lassen, womit das Vorliegen einer Tierschutzwidrigkeit wahrscheinlich wäre. Augenmerk auf eine mögliche sexuell motivierte Tathandlung sollte aber bereits schon bei der Beweisaufnahme, im Rahmen der polizeilichen Befragung oder beim Beschlagnahmen allfälligen pornografischen Materials gerichtet werden. Ebenfalls zu beachten sind Zusammenhänge mit allfälligen Delikten gegen Leib und Leben von Menschen.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema