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Widerrechtliche Werbung mit Tieren

Das Verwenden von lebenden Tieren zu Werbezwecken bedarf einer kantonalen Bewilligung (Art. 8 Abs. 1 TSchG, Art. 45-48 TSchV; Art. 29 Ziff. 2 TSchG). Bei den Aufnahmen selbst dürfen die Tiere weder psychisch noch physisch beeinträchtigt werden.


Strafrechtsfälle zu diesem Thema

  • GR09/009 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • ZH03/006 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • ZH04/089 - Strafverfügung - Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
  • Weitere Strafrechtsf䬬e zu diesem Thema
TIR-Film: Tier im Recht bewegt
 
Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
 
Botschaften
 
Schräge Spots
Unsere beliebte Internetrubrik "Schräge Spots" wurde wieder einmal um einige lustige Tierfilmchen erweitert. Sie umfasst mittlerweile weit über 200 Kurzfilme, in denen Tiere die Hauptrolle spielen. Mögen die - wiederum nicht ernst gemeinten - Spots Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen! weiter
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