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Widerrechtliche Werbung mit Tieren

Das Verwenden von lebenden Tieren zu Werbezwecken bedarf einer kantonalen Bewilligung (Art. 8 Abs. 1 TSchG, Art. 45-48 TSchV; Art. 29 Ziff. 2 TSchG). Bei den Aufnahmen selbst dürfen die Tiere weder psychisch noch physisch beeinträchtigt werden.


Strafrechtsfälle zu diesem Thema

  • ZH03/006 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • ZH04/089 - Strafverfügung - Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
  • Weitere Strafrechtsfälle zu diesem Thema
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Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
Specials
Schräge Spots
Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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