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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Widerrechtliche Werbung mit Tieren
Das Verwenden von lebenden Tieren zu
Werbezwecken bedarf einer kantonalen Bewilligung (
Art. 8 Abs. 1 TSchG,
Art. 45-48 TSchV;
Art. 29 Ziff. 2 TSchG). Bei den Aufnahmen selbst dürfen die Tiere weder psychisch noch physisch beeinträchtigt werden.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema
- ZH03/006 - Strafverfügung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- ZH04/089 - Strafverfügung - Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
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