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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Nichteinhalten eines Tierhalteverbotes
Es bestehen verschiedene Arten von Tierhalteverboten. Jene zum Schutz des Tieres gründen auf
Art. 24 TSchG und werden von der hierfür zuständigen kantonalen Behörde - in der Regel dem kantonalen Veterinäramt - erlassen. Ein Tierhalteverbot gilt zeitlich unbegrenzt oder nur für einen bestimmten Zeitraum und kann sich auf sämtliche Tierarten erstrecken oder auch nur einzelne betreffen. Auch ist es möglich, das Halten sämtlicher Tiere oder bloss aller über eine bestimmte Zahl hinaus zu untersagen, d.h. beispielsweise jemandem ein Verbot des Haltens von mehr als drei Hunden oder mehr als fünf Katzen aufzuerlegen. Um zu erfahren, ob und was für ein tierschützerisches Tierhalteverbot besteht, sind Erkundigungen beim kantonalen Veterinäramt erforderlich.
Die einzelnen Gemeinden (oder allenfalls auch die Kantone) können Tierhalteverbote aber auch aus sicherheitspolizeilichen Gründen zum Schutz des Menschen erlassen. Die Auflagen oder Bedingungen können hier grundsätzlich ähnlich aussehen wie beim tierschützerischen Tierhalteverbot zum Schutz des Tieres vor dem Menschen. Die entsprechenden Informationen sind hier bei der Gemeinde einzuholen.
Alle Tierhalteverbote können unter Umständen zusätzlich mit der Strafandrohung von Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) verbunden sein, die den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder Busse bedroht. Der entsprechende Hinweis muss auf dem verfügten Tierhalteverbot jedoch ausdrücklich ("Unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels") enthalten sein.
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