>>
Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Tierbefreiung
Immer wieder werden Tiere durch möglicherweise unberechtigte Personen aus misslichen Lagen befreit. Auf den Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mutmasslicher Einwilligung des Verletzten kann sich aber letztlich nur berufen, wer im vermeintlichen Interesse des Tierhalters auftritt (
Art. 419ff. OR). Dies ist etwa bei der Befreiung eines mit dem Tode ringenden Hundes aus einem in der prallen Sonne stehenden Fahrzeug der Fall, sofern die Gefahr nicht sofort durch andere Massnahmen, wie etwa das Herbeirufen der Polizei, abgewendet werden kann.
Literatur zu diesem Thema