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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Misshandlung / Tötung von Tieren
Unter einer Tiermisshandlung wird das ungerechtfertigte Verursachen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder von Angstzuständen eines Wirbeltieres verstanden, unter dem es in seinem Wohlbefinden erheblich leidet (
Art. 22 Abs. 1 TSchG und
Art. 27 Abs. 1 lit. a TSchG). Im deutschen Tierschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (§ 17 Nr. 2 b TierSchG). Damit sind die beiden Rechtsordnungen vergleichbar, und die rechtlichen Kommentierungen zu § 17 TierSchG können auch zur Interpretation der Tiermisshandlung nach Schweizer Recht beigezogen werden.
Das Töten von Tieren ist nach geltendem Schweizer Tierschutzrecht straflos, solange es nicht auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen geschieht (Art. 27 Abs. 1 lit. b und c TSchG). Unter Mutwille wird dabei ein rücksichtsloses, übermütiges, trotziges oder nur auf das Befriedigen einer momentanen Laune gerichtetes Handeln verstanden. Dies gilt es durch Zeugenbefragungen und aufgrund von äusseren Tatumständen näher abzuklären.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema