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Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren

Kranke und verletzte Tiere müssen unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder nötigenfalls getötet werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Nicht selten wird diese Pflicht verkannt, weil Halter das Leiden ihrer Tiere ignorieren. Beim Feststellen des tierlichen Gesundheitszustands sind jedoch objektive Kriterien - und nicht die subjektive Betrachtungsweise des Halters - anzuwenden, weshalb ein Tierarzt beizuziehen ist.


Literatur zu diesem Thema

Strafrechtsfälle zu diesem Thema

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Hunde-Recht
 
Kuriosa
Python frass vier Golfbälle

BRISBANE -Schlangen können bekanntlich erstaunlich grosse Happen verschlingen. Aber einem Python in Australien wurde seine Gier fast zum Verhängnis. Auf der Jagd in einem Geflügelgehege hielt das Tier vier Golfbälle für Hühnereier und schluckte sie hinunter.... weiter
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Schräge Spots
Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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