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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
Kranke und verletzte Tiere müssen unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder nötigenfalls getötet werden (
Art. 1 Abs. 3 TSchV). Nicht selten wird diese Pflicht verkannt, weil Halter das Leiden ihrer Tiere ignorieren. Beim Feststellen des tierlichen Gesundheitszustands sind jedoch objektive Kriterien - und nicht die subjektive Betrachtungsweise des Halters - anzuwenden, weshalb ein Tierarzt beizuziehen ist.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema