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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Gewerbsmässiger Handel mit Tieren ohne Bewilligung
Der gewerbsmässige
Tierhandel bedarf nach
Art. 8 Abs.1 TSchG einer gültigen Bewilligung durch die kantonal zuständige Behörde (in der Regel ist dies das kantonale Veterinäramt). Unabhängig davon, ob eine Tierschutzwidrigkeit vorliegt oder nicht, ist bei konkreten Fällen rund um den Tierhandel daher stets zu überprüfen, ob eine entsprechende Bewilligung auch tatsächlich vorliegt.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema
- AG00/011 - Strafbefehl - Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
- AG06/014 - Strafbefehl - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- AG06/017 - Strafbefehl - Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
- Weitere Strafrechtsfälle zu diesem Thema