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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Haltung von Tieren mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung)
Im
Anhang 1 zur Tierschutzverordnung finden sich die Angaben über die minimale Beleuchtung für landwirtschaftliche Nutztieren (
Art. 14 Abs. 2 TSchV; mindestens 15 Lux bzw. 5 Lux). Bei Verdacht auf Dunkelhaltung sollte für einen Augenschein unbedingt ein Messgerät zur Ermittlung der Beleuchtungsstärke (Luxmeter) mitgeführt werden.
Literatur zu diesem Thema
Strafrechtsfälle zu diesem Thema