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Vollzug / Typisierte Fallgruppen / Allgemeines
Nichteinhalten von Auflagen einer Verfügung der Vollzugsbehörde
Verfügungen von Vollzugsbehörden können Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Tieres enthalten. Zu denken ist etwa an besondere Anordnungen zur Fütterung und veterinärmedizinischen Betreuung von
Wildtieren, die privat oder gewerbsmässig gehalten werden, oder zur Anstellung von
Tierpflegepersonal. Auch diese Auflagen oder Bedingungen können von der Vollzugsbehörde mit der zusätzlichen Strafandrohung von
Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) oder
Art. 29 Ziff. 2 TSchG verbunden werden, was wiederum unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafandrohung von Haft oder Busse zu erfolgen hat.
Strafrechtsfälle zu diesem Thema