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Nichteinhalten von Auflagen einer Verfügung der Vollzugsbehörde

Verfügungen von Vollzugsbehörden können Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Tieres  enthalten. Zu denken ist etwa an besondere Anordnungen zur Fütterung und veterinärmedizinischen Betreuung von Wildtieren, die privat oder gewerbsmässig gehalten werden, oder zur Anstellung von Tierpflegepersonal. Auch diese Auflagen oder Bedingungen können von der Vollzugsbehörde mit der zusätzlichen Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) oder Art. 29 Ziff. 2 TSchG verbunden werden, was wiederum unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafandrohung von Haft oder Busse zu erfolgen hat.


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Aufs Jahr 2008 haben wir zu den bereits bestehenden über 150 "schrägen Spots" erneut rund 50 neue aufgeschaltet. Mögen die – wiederum nicht ernst gemeinten – Tierfilmchen Ihnen hoffentlich mehr als einmal ein herzhaftes Lachen abgewinnen!
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