"Wieso macht es grösseres Vergnügen, wenn der Hund hinter dem Hasen, als wenn der
eine Hund hinter dem anderen herjagt? Handelt es sich doch in beiden Fällen um
denselben Vorgang: es wird gerannt - falls das Vergnügen im Rennen bestehen sollte.
Oder ist es etwa die Hoffnung auf den Mord, die dich fesselt, erwartest du die
Zerfleischung, die sich unter deinen Augen vollziehen soll? Lieber sollte dich das Mitleid
packen, wenn du zusiehst, wie das arme Häslein von dem Hunde zerrissen wird: der
Schwache von dem Stärkeren, der Scheue und Furchtsame von dem Wilden, der
Harmlose von dem Grausamen! Die Utopier haben deshalb das ganze Geschäft des
Jagens als eine Sache, die freier Männer unwürdig ist, an die Metzger verwiesen..., weil
dabei die Tiere weit mehr geschont und nur der Notwendigkeit halber umgebracht
werden, während der Jäger nur sein Vergnügen in dem Morden und Zerfleischen des
armen Tieres sucht." (Thomas More, Grossbritannien)
Vollzug
Mit Hilfe dieses Kapitels sollen Polizeiorgane ihre vielfältigen Pflichten im strafrechtlichen Tierschutz leichter und besser erkennen und wahrnehmen können. Es enthält praxisbezogene Ausführungen zu regelmässig auftretenden Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) und Tierquälereien (Vergehen). Grundlage hierfür bilden die mehr als 3500 in der Schweiz gefällten Tierschutzentscheidungen der letzten zehn Jahre, die im Bereich "Strafrechtsfälle" zusammengefasst sind.
Im Polizeikapitel sind die Fälle in einem ersten Schritt in die Kategorien Allgemeines, Wild-, Versuchs-, Nutz- und Heimtiere und anschliessend noch einmal in insgesamt rund siebzig "typisierte Fallgruppen" eingeteilt. Ziel des Kapitels ist es, für jede Fallgruppe eine kurze Übersicht über die für Polizeiorgane bedeutsamen Merkmale und zu treffenden Abklärungen zu vermitteln. Die von der Stiftung für das Tier im Recht vorgenommene Typisierung kann als Grundlage für eine vereinheitlichte Einteilung und Protokollierung von Tierschutzstraffällen herangezogen werden. Das Polizeikapitel ist auch für AmtstierärztInnen von praktischer Bedeutung, da es die nicht selten verschwommenen Grenzen zwischen Straf- und Verwaltungsrecht im Tierschutz aufzeigt. Ebenso können sich Tierschutz- und tiernahe Organisationen darauf und auf die Straffall-Sammlung beziehen, um ihre Anzeigen an Strafuntersuchungsbehörden und AmtstierärztInnen zusätzlich zu stützen. Nicht zuletzt erlangen Untersuchungsbehörden und Gerichte bedeutende Hinweise zur Beurteilungspraxis der letzten zehn Jahre im Bereich des Tierschutzrechts.
Anmerkung der Stiftung für das Tier im Recht: Insgesamt fallen die Urteile zu mild aus. Eine künftig strengere - und dem Leiden der beeinträchtigten Tiere jeweils gerechter werdende - Beurteilung von Tierschutzdelikten durch die kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden wäre wünschenswert.
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