"Das Gebot aber, Tiere zu schlachten, ist ein notwendiges, weil die der Natur des
Menschen angemessene Nahrung nebst gewissen Arten von Feldfrüchten und
Bodengewächsen auch das Fleisch gewisser Tiere ist, und das, was uns zu essen erlaubt
ist, das Beste der Fleischnahrung darstellt. Und dies ist eine Tatsache, die keinem Arzte
zweifelhaft ist. Da nun aber die Notwendigkeit, die beste Nahrung zu erlangen, dazu
geführt hat, Tiere zu töten, war das Gesetz darauf bedacht, die schmerzloseste Art der
Tötung vorzuschreiben und verbot, die Tiere zu quälen, sei es, indem man sie in
ungeeigneter Weise schlachtet oder sie absticht, oder, wie wir ausgeführt haben, ihnen
ein Glied abschneidet. Und ebenso hat sie verboten, das Tier und sein Junges an einem
Tage zu töten, damit man sich davor hüte und verabscheue, das Junge vor den Augen
der Mutter zu töten. Denn darin liegt eine sehr arge Tierquälerei, weil in dieser Hinsicht
zwischen dem Schmerzgefühl des Menschen an sich und dem der anderen Tiere kein
Unterschied liegt. Die Mutterliebe und das Erbarmen für ihr Junges hängt nicht von der
Vernunft, sondern von der Wirkung der Einbildungskraft ab, die bei den meisten Tieren
gerade so gut wie beim Menschen vorhanden ist. Und dies gilt insbesondere vom Rind
und vom Schafe, und diese sind ja diejenigen, deren Fleisch uns zum Genusse gestattet
ist unter den Haustieren, deren Fleisch man zu essen pflegt, und sie sind auch
diejenigen, bei denen die Mutter das von ihr Geborene kennt. Und derselbe Grund gilt
auch für das Gebot, dass man bei der Aushebung eines Vogelnestes die Mutter
freilassen muss, denn die Eier, auf denen die Mutter sitzt, oder die Kücklein, die der
Mutter bedürftig sind, sind zumeist zur Nahrung ungeeignet. Lässt man nun die Mutter
frei und sie kann sich entfernen, so wird ihr die Qual erspart, zu sehen, dass man ihr die
Jungen wegnimmt und in den meisten Fällen wird dies den Ausnehmer veranlassen,
das Ganze stehen zu lassen, weil das, was er nehmen darf, meist zum Essen ungeeignet
ist. Und wenn also das Gesetz schon dieses Seelenleid bei den Haustieren und Vögeln so
schonend berücksichtigt, um wieviel mehr beim Menschen! Du darfst aber gegen mich
nicht einwenden, dass unsere Lehrer verboten haben zu beten: "Sogar bis auf ein
Vogelnest erstreckt sich dein Erbarmen", denn dies ist die eine der
Glaubensmeinungen, die wir erwähnt haben, nämlich die Meinung derjenigen, die
glauben, dass es bei den Geboten der Heiligen Schrift auf den Grund nicht ankomme,
dass diese vielmehr ausschliesslich durch den Willen Gottes bedingt sind. Wir aber
folgen der zweiten Meinung. Wir erwähnten bereits, dass die Heilige Schrift den Grund
für das Gebot, das Blut zu bedecken, ausdrücklich angibt, und warum sie es nur auf das
reine Wild und auf das reine Geflügel beschränkt." (Moses ben Maimon, Ägypten)
Vollzug
Mit Hilfe dieses Kapitels sollen Polizeiorgane ihre vielfältigen Pflichten im strafrechtlichen Tierschutz leichter und besser erkennen und wahrnehmen können. Es enthält praxisbezogene Ausführungen zu regelmässig auftretenden Tierschutzwidrigkeiten (Übertretungen) und Tierquälereien (Vergehen). Grundlage hierfür bilden die mehr als 3500 in der Schweiz gefällten Tierschutzentscheidungen der letzten zehn Jahre, die im Bereich "Strafrechtsfälle" zusammengefasst sind.
Im Polizeikapitel sind die Fälle in einem ersten Schritt in die Kategorien Allgemeines, Wild-, Versuchs-, Nutz- und Heimtiere und anschliessend noch einmal in insgesamt rund siebzig "typisierte Fallgruppen" eingeteilt. Ziel des Kapitels ist es, für jede Fallgruppe eine kurze Übersicht über die für Polizeiorgane bedeutsamen Merkmale und zu treffenden Abklärungen zu vermitteln. Die von der Stiftung für das Tier im Recht vorgenommene Typisierung kann als Grundlage für eine vereinheitlichte Einteilung und Protokollierung von Tierschutzstraffällen herangezogen werden. Das Polizeikapitel ist auch für AmtstierärztInnen von praktischer Bedeutung, da es die nicht selten verschwommenen Grenzen zwischen Straf- und Verwaltungsrecht im Tierschutz aufzeigt. Ebenso können sich Tierschutz- und tiernahe Organisationen darauf und auf die Straffall-Sammlung beziehen, um ihre Anzeigen an Strafuntersuchungsbehörden und AmtstierärztInnen zusätzlich zu stützen. Nicht zuletzt erlangen Untersuchungsbehörden und Gerichte bedeutende Hinweise zur Beurteilungspraxis der letzten zehn Jahre im Bereich des Tierschutzrechts.
Anmerkung der Stiftung für das Tier im Recht: Insgesamt fallen die Urteile zu mild aus. Eine künftig strengere - und dem Leiden der beeinträchtigten Tiere jeweils gerechter werdende - Beurteilung von Tierschutzdelikten durch die kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden wäre wünschenswert.
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