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Zweck und Anwendungsbereich

Das TSchG regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 das menschliche Verhalten gegenüber Tieren und dient deren Schutz und Wohlbefinden. Hierunter zu verstehen ist nicht nur das Fehlen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten; es handelt sich vielmehr darüber hinaus um einen Zustand körperlicher und seelischer Harmonie des Tieres in sich und - entsprechend seinen angeborenen Lebensbedürfnissen (wie etwa Bewegung, Nahrung und Pflege) - mit seiner Umwelt.

Wie die meisten europäischen Tierschutzgesetze basiert das TSchG auf dem Gedanken eines ethischen Tierschutzes und folgt der sog. Interessenschutztheorie, wonach Tieren zwar keine subjektiven Rechte, wohl aber schützenswerte Anliegen an physischer und psychischer Integrität sowie allenfalls am Leben schlechthin zukommen. Ein grundsätzlicher Schutz des tierlichen Lebens besteht nach schweizerischem Recht - ungleich dem deutschen oder österreichischen Tierschutzgesetz - jedoch nicht, obschon sich dieser aus der Tierschutzethik und dem Verfassungsgrundsatz der Würde der Kreatur durchaus ableiten liesse. Eingeschränkt wird die Interessenschutztheorie auch durch den Umstand, dass sich das Anwendungsgebiet des TSchG nach Art. 1 Abs. 2 auf Wirbeltiere, d.h. Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische, beschränkt (dies wiederum im Gegensatz zum deutschen und österreichischen Tierschutzgesetz, die grundsätzlich sämtliche Tiere schützen). Das Motiv für diese Einschränkung war für den Gesetzgeber der (umstrittene) Stand der Wissenschaft, wonach Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit nur bei Wirbeltieren zweifelsfrei nachgewiesen sind. Zwar kommt dem Bundesrat die Möglichkeit zu, den Geltungsbereich des TSchG auf wirbellose Tiere - die gesamthaft 95 Prozent aller bekannten Tierarten ausmachen - auszudehnen. Hiervon Gebrauch gemacht wurde bislang jedoch einzig in Form von Art. 58 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 lit. l TSchV, welche die Bestimmungen über Tierversuche auch für Zehnfusskrebse und Kopffüssler (Tintenfische und Kraken) anwendbar erklären bzw. den Gebrauch von Verletzungen verursachenden Hilfsmitteln zur Bewegungseinschränkung von Zehnfusskrebsen verbieten. Die teilweise überwältigenden Sinnesleistungen bestimmter Insektenarten oder anderer wirbelloser Tiere bleiben für den Gesetzgeber hingegen ohne Belang.


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