In Art. 2 TSchG werden einige allgemeine und für sämtliche Wirbeltiere geltende Grundsätze festlegt. Nach Abs. 1 der Bestimmung sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird, was etwa bedeutet, dass ihr Verhalten und ihre Körperfunktionen nicht gestört sowie ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden dürfen. Wer mit Tieren umgeht, hat zudem gemäss Abs. 2 für ihr Wohlbefinden zu sorgen, soweit der Verwendungszweck dies zulässt, wobei eine explizite gesetzliche Festlegung der in diesem Sinne erlaubten Verwendungen weitgehend fehlt. Im Rahmen der stets vorzunehmenden Güterabwägung hat ein Eingriff in das tierliche Wohlbefinden aber grundsätzlich umso strenger beurteilt zu werden, je gravierender er für die betroffenen Tiere und je erlässlicher er für den Menschen ist.
Nach Art. 2 Abs. 3 TSchG darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Der Schutzanspruch von Tieren ist demnach auch hier nicht absolut. Gesetzeswidrig ist ein schädigender Eingriff in das Wohlbefinden eines Tieres lediglich bei Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes, was wiederum eine Güterabwägung im Einzelfall bedingt. Die genannten Grundsätze stellen nicht nur richtungsweisende Maximen und Auslegungshilfen für die Konkretisierung des gesamten Tierschutzrechts dar, sondern als eigentlicher Kern des TSchG auch unmittelbar anwendbare Bestimmungen, welche die Behörden anhalten, tierschutzwidrigen Handlungen auch dann vorzubeugen, wenn diese nicht strafbar sind. In verschiedenen Kapiteln regelt das TSchG anschliessend in grundsätzlicher Form die Bereiche Tierhaltung, Handel und Werbung mit Tieren, Tiertransporte, Eingriffe an Tieren, Tierversuche, Schlachtung von Tieren, verbotene Handlungen an Tieren, Forschungsbeiträge und Förderung von Tierschutzprojekten, Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz sowie Straf- und Durchführungsbestimmungen.