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Verwaltungsmassnahmen

Grundsätzlich und in erster Linie ist jedermann selbst dafür verantwortlich, dass sein Umgang mit Tieren den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weicht das menschliche Verhalten gegenüber Tieren von diesen Regeln ab, kann deren Einhaltung von staatlicher Seite auf verschiedene Weise erzwungen werden. Während mittels Strafnormen bereits begangene Tierquälereien und andere Tierschutzwidrigkeiten sanktioniert werden, dient der verwaltungsrechtliche Tierschutz in erster Linie den betroffenen Tieren selbst. Insbesondere das TSchG gibt den zuständigen Vollzugsorganen hierzu verschiedene klassische Vollzugsmassnahmen und administrative Zwangsmittel an die Hand, die alle nicht von allfälligen Strafverfahren oder deren Ausgang abhängen und daher auch parallel dazu erfolgen können. Welches Instrument letztlich zur Anwendung gelangt, hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab.

Um ihnen die Möglichkeit zu einem schnellen und wirksamen Einschreiten zum Schutz von Tieren zu eröffnen, sieht das Tierschutzgesetz in den Art. 24 und 25 eigentliche Zwangsmittel vor. Gemäss Art. 24 TSchG kann einer Person, die sich wegen wiederholten oder schweren Verstosses gegen Tierschutznormen bzw. infolge Geisteskrankheit, -schwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen nicht zum Umgang mit Tieren eignet, die Haltung, der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit solchen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt werden. Als Folge des verwaltungsrechtlichen Territorialitätsprinzips sind entsprechende Tierhalte-, Handels- oder Berufsverbote grundsätzlich jedoch auf jenen Kanton beschränkt, in dem sie ausgesprochen wurden. Das Bundesgericht hat die Frage, ob ein Tierhalteverbot nicht schon aufgrund des Tierschutzgesetzes über die Kantonsgrenzen hinaus Gültigkeit haben könne, allerdings ausdrücklich offen gelassen.

Beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für stark vernachlässigte oder völlig falsch gehaltene Tiere schreibt Art. 25 Abs. 1 TSchG zudem ein unverzügliches behördliches Einschreiten vor. Die Vollzugsinstanzen haben - eventuell in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt und den örtlichen Polizeiorganen - den Sachverhalt abzuklären und erforderlichenfalls für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen, indem sie die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten des Halters an geeigneten Orten unterbringen. Unter Beachtung der Verhältnismässigkeit können die Behörden notfalls aber auch beispielsweise die Reduktion oder den Verkauf nicht fachgerecht gehaltener Tiere verfügen. Im äussersten Notfall, d.h. falls keine anderen Versorgungsmöglichkeiten bestehen, müssen die Tiere (schmerzlos) getötet werden. Dasselbe gilt, wenn ihr Gesundheitszustand derart schlecht ist, dass sie kaum mehr geheilt werden bzw. nur unter erheblichen Leiden weiterleben könnten oder in Kürze sterben würden. Verschiedene Aspekte des Umgangs mit Tieren werden vom TSchG ausserdem vom Vorliegen einer formellen amtlichen Bewilligung abhängig gemacht. Dabei handelt es sich jeweils um eine Polizeierlaubnis, d.h. eine behördliche Verfügung, worin auf Gesuch hin feststellt wird, dass eine beabsichtigte Tätigkeit rechtmässig ist und ihr keine polizeilichen Hindernisse entgegenstehen. Amtliche Genehmigungen werden etwa verlangt für die Durchführung von Tierversuchen, die Haltung von Wildtieren, den Handel und die Werbung mit Tieren, die Einfuhr gewisser Tierarten oder die Ausübung des Tierpflegerberufs. In der Regel stellt die Bewilligungspflicht eine präventiv wirkende Kontrolle dar, wodurch eine übermässige Beeinträchtigung der Tiere von vornherein verhindert werden soll. Viele Genehmigungen knüpfen im Übrigen an den Begriff der gewerbsmässigen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit an, wobei die Anforderungen hierfür je nach Aktivität unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich wird jedoch ein selbständiges, planmässiges, fortgesetztes und auf Gewinnerzielung gerichtetes Handeln verlangt.

Art. 69 Abs. 1 TSchV verleiht den zuständigen Vollzugsorganen in allen Bereichen, in denen das Tierschutzrecht die Haltung oder Verwendung von Tieren von einer Bewilligung abhängig macht, die Möglichkeit zur Verweigerung oder zum Entzug der Genehmigung für den Fall, dass deren Inhaber wiederholt Bestimmungen des Tierschutz-, Artenschutz- oder Tierseuchenrechts verletzt. Der Entzug einer Bewilligung droht nach Art. 69 Abs. 2 TSchV zudem auch, falls die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind bzw. statuierte Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. Die vorsorgliche Beschlagnahme stark vernachlässigter oder misshandelter Tiere bleibt in diesen Fällen ebenso vorbehalten wie die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen oder Organe.

Als flankierende Sicherungsmassnahme können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und den entsprechenden Handel mit Tieren gemäss Art. 68 TSchV von einer Kaution abhängig gemacht werden, um eine hinreichende Deckung der durch ein allfällig erforderliches behördliches Einschreiten entstehenden Verfahrenskosten sicherzustellen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Tierhalters oder -händlers ist die Versorgung der betroffenen Tiere damit vorübergehend gewährleistet. Die Bestimmung der Fälle, in denen eine Kaution zu leisten ist, sowie die Festsetzung deren Höhe ist Aufgabe der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Nach Art. 120 Abs. 3 BV und Art. 33 Abs. 2 TSchG obliegt die Durchsetzung der Tierschutzgesetzgebung grundsätzlich den Kantonen. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, bestimmt sich nach der jeweiligen kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Art. 34 TSchG verleiht den Vollzugsorganen ein gesetzliches und unbeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren. Dabei kommt ihnen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei zu, womit sie keinen speziellen Hausdurchsuchungsbefehl benötigen.

Nur in Bereichen, in denen der Vollzug zentralisiert wirksamer und sinnvoller gestaltet werden kann und sich der Natur der Sache nach nicht für die Übertragung an die Kantone eignet, bleibt er nach Art. 33 Abs. 3 TSchG dem Bund vorbehalten. In der Praxis gilt dies lediglich für den Vollzug an der Zollgrenze, die Durchführung des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme für das Halten von Nutztieren sowie die Überwachung des internationalen Handels mit Tieren und tierlichen Produkten. Die entsprechende Zuständigkeit liegt beim BVET, dem mit der Zollverwaltung (Art. 32 Abs. 2 TSchG), der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (Art. 19 TSchG und Art. 64 TSchV) und der Kommission für Stalleinrichtungen (Art. 29 TSchV) drei Fachorgane zur Seite stehen.

Ebenfalls Bundessache ist die Oberaufsicht über den kantonalen Gesetzesvollzug, die nach Art. 35 TSchG dem EVD und dem BVET obliegt. Diesen stehen hierfür wiederum verschiedene Instrumente zur Verfügung, wie etwa die Beanstandung und das Ersuchen um Berichtigung kantonaler Verfügungen, die generelle Anweisung über den Gesetzesvollzug oder die Einreichung von Rechtsmitteln wie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und der sog. Amtsklage nach Art. 32 Abs. 1 TSchG.


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