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Tierversuche

Wie in allen anderen europäischen Staaten - mit Ausnahme Liechtensteins - sind Tierversuche auch in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Infolge der allgemeinen Ansicht, dass Risiken und Nebenwirkungen von Präparaten erst am lebenden Organismus verlässlich abzuschätzen sind, werden sie durch zahlreiche Sicherheitsbestimmungen gesetzlich sogar explizit vorgeschrieben. Allein das vom Europarat erlassene europäische Arzneibuch (die sog. Europäische Pharmakopöe), das für rund 800 medizinische Substanzen überstaatlich rechtswirksame Normen festlegt, sieht viele Tierversuchsprüfungen für pharmazeutische Wirkstoffe vor.

Seit 1994 ist die Schweiz Vertragspartei des Europäischen Versuchstierübereinkommens, womit sie dessen Vorgaben innerstaatlich umzusetzen hat. In den meisten Fällen geht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung aber über den Konventionsstandard hinaus. Neben den allgemein zu beachtenden Grundsätzen von Art. 2 TSchG wird das Tierversuchswesen in Art. 12ff. TSchG und Art. 58ff. TSchV relativ eingehend geregelt. Daneben besteht eine Vielzahl von Richtlinien und Informationsschriften des BVET.

Als Tierversuch gilt gemäss Art. 12 TSchG jedes Verwenden lebender Tiere zur experimentellen Verhaltensforschung oder um an ihnen eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, einen Stoff zu gewinnen oder zu untersuchen, Informationen zu erlangen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme festzustellen. Im Gegensatz zum allgemeinen TSchG-Anwendungsbereich, der auf Wirbeltiere beschränkt ist, fallen mit Zehnfusskrebsen und Kopffüsslern aufgrund ihrer hohen Sinnesempfindungen auch einige wirbellose Arten unter die Tierversuchsnormen (Art. 58 Abs. 1 TSchV). Grundsätzliche Verbote kennt das Schweizer Recht jedoch keine - es findet sich weder eine allgemeine Vorschrift, womit sich ethisch fragwürdige Tierexperimente verhindern liessen, noch eine Aufzählung unerlaubter Versuchsziele oder -methoden. Art. 13 Abs. 2 TSchG erteilt dem Bundesrat zwar die Kompetenz, bestimmte Eingriffszwecke als generell unzulässig zu erklären, bis anhin wurde hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht. Art. 14 TSchG enthält im Gegenteil einen umfassenden Katalog mit legitimen Zwecken, wofür Tierversuche genehmigt werden können. In allgemein formulierter Form sieht Art. 61 Abs. 3 TSchV immerhin vor, dass ein Tierversuch unter anderem nicht bewilligt werden darf, wenn sein Ziel auch mit anderen Methoden zu erreichen ist. Dasselbe gilt, falls ein Tierexperiment nicht in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier steht und auch sonst keine neuen Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt bzw. nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Leidensvermeidung dient.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 TSchG sind Tierversuche auf das sog. unerlässliche Mass zu beschränken, was bedeutet, dass sie nur erlaubt sind, wenn dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutende Ergebnisse für Mensch oder Tier erbracht werden können. Art. 61 TSchV enthält eine Reihe ergänzender Normen zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des unerlässlichen Masses. Ein Experiment ist insbesondere dann erlässlich und darf nicht bewilligt werden, wenn es - am erwarteten Erkenntnisgewinn oder Ergebnis gemessen - dem Versuchstier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste bereitet (Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV). Die Beschränkung auf das unerlässliche Mass ist also nicht nur hinsichtlich der Quantität der Tierversuche, sondern auch in Bezug auf ihre Qualität zu verstehen. Allgemein unterscheidet man zwischen der finalen Unerlässlichkeit, die einen unentbehrlichen Versuchszweck bezeichnet, und der instrumentalen Unerlässlichkeit, bei der es um die Unabdingbarkeit einer Methode zur Realisierung eines zulässigen Zwecks geht, weil das Versuchsziel mangels Alternativen ohne den Tiereinsatz nicht zu verwirklichen wäre. In der Praxis wird die Beschränkung auf das unerlässliche Mass durch die Anwendung des sog. Prinzips der 3R angestrebt. Im Einzelnen bedeutet dies "Replacement" als Ersatz von Tierversuchen durch andere Methoden, "Reduction" als Herabsetzung der Tierzahl im einzelnen Experiment auf die unbedingt nötige Menge sowie "Refinement" für die Verminderung der Belastung des einzelnen Tieres durch Verbesserung und Verfeinerung der Versuche.

Tierexperimente werden in vier Belastungs- oder sog. Schweregrad-Kategorien (SG) gegliedert. Während mit SG0 Eingriffe und Handlungen bezeichnet werden, die für die Tiere weder Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste noch eine Beeinträchtigung ihres Allgemeinbefindens zur Folge haben (darunter fallen beispielsweise Verhaltensbeobachtungen, Fütterungsversuche, aber auch etwa das schmerzlose Töten von Tieren zur Organ- oder Gewebeentnahme), bedeutet SG1 eine leichtgradige Belastung der Tiere. Mit SG2 werden mittlere und mit SG3 schwere Belastungen mit starken Schmerzen, andauernden Leiden bzw. einer erheblichen oder andauernden Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bezeichnet. Sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken unterliegen einer Meldepflicht (Art. 62 Abs. 1 TSchV), SG1- bis SG3-Versuche bedürfen nach Art. 13a TSchG und Art. 60 TSchV ausserdem einer (auf maximal drei Jahre befristeten) Bewilligung.
Vorgenommen werden dürfen Tierexperimente nur in geeigneten Instituten oder Laboratorien und unter Leitung erfahrener Fachpersonen (Art. 15 Abs. 1 und 2 TSchG). Die Tiere müssen gemäss Art. 15 Abs. 3 TSchG vor, während und nach den Eingriffen gemäss dem neusten Erkenntnisstand gehalten, gefüttert und medizinisch betreut werden. Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen über die Haltung von Haus- oder Wildtieren gelten auch für Versuchstiere; bewilligte Ausnahmen davon sind nach Art. 58a TSchV allerdings möglich, falls sie zum Erreichen des Versuchsziels unumgänglich sind. Spezifische Haltungsvorschriften für Labortiere finden sich zudem in Art. 59 TSchV, wonach beispielsweise Primaten, Hunde und Katzen nicht alleine gehalten werden dürfen. Besondere Bedeutung kommt auch dem sorgfältigen Gewöhnen der Tiere an die Bedingungen des Experiments (Art. 16 Abs. 3bis TSchG) und dem - gesetzlich bislang aber nicht vorgeschriebenen - Festlegen von Abbruchkriterien (beispielsweise hoher Gewichtsverlust) zu, bei deren Eintreten ein Experiment vorzeitig zu beenden bzw. abzubrechen ist, um dem eingesetzten Tier weiteres und in diesem Sinne unzumutbares Leiden zu ersparen. Die Betreuung von Versuchstieren hat nach Art. 11 TSchV durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis bzw. durch Personen unter ihrer unmittelbaren Aufsicht zu erfolgen. Detailregelungen zur Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals finden sich in einer entsprechenden, 1998 erlassenen Verordnung.

Art. 16 TSchG regelt die Durchführung bewilligungspflichtiger Experimente und schreibt vor, dass den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden nur zugeführt werden dürfen, soweit diese für den Versuchszweck unvermeidbar sind (Abs. 1). Hat ein Experiment mehr als geringfügige Schmerzen zur Folge, muss es unter lokaler oder allgemeiner Narkose durchgeführt werden (Abs. 2), wobei ein möglicher Verzicht auf die Betäubungspflicht für Fälle vorbehalten wird, in denen der Versuchszweck dies ausschliesst. Bereits einmal in belastenden Versuchen eingesetzte Tiere dürfen nicht für weitere Experimente verwendet werden (Abs. 4). Kann ein Tier nach einem Eingriff nur noch unter Leiden weiterleben, ist es schmerzlos zu töten, sobald der Versuchszweck dies zulässt (Abs. 5). Nach Art. 17 TSchG unterliegt jeder bewilligungspflichtige Tierversuch zudem einer sorgfältigen Protokollierungspflicht.

Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 33 Abs. 2 TSchG obliegt der Vollzug auch im Bereich des Tierversuchsrechts den Kantonen. Diese haben die Durchführung der Experimente zu überwachen, die Versuchstierhaltung zu kontrollieren und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Bewilligungen zu erteilen. Genehmigungsbehörde ist dabei in der Regel das kantonale Veterinäramt, das entsprechende Gesuche zuerst jedoch einer unabhängigen Tierversuchskommission, der zwingend auch Tierschutzvertreter angehören müssen, zur Stellungnahme und Antragsstellung zu unterbreiten hat. In der Praxis werden Versuchsbewilligungen häufig mit Einschränkungen und/oder Auflagen verbunden, deren allgemeines Ziel eine Optimierung des Schutzes der Tiere ist. In Frage kommen beispielsweise eine Reduktion der beantragten Tierzahl oder die Anordnung einer schonenderen Methode. Bisweilen werden tierschützerische Anliegen auch über den Weg einer verbesserten Versuchsplanung realisiert, die bei gleich bleibender Belastung bessere wissenschaftliche Resultate liefert und den Tiereinsatz damit eher rechtfertigt. Gegen die Erteilung oder Verweigerung kantonaler Tierversuchsbewilligungen steht dem BVET nach Art. 26a TSchG ein Beschwerderecht zu. Dieselbe Befugnis haben im Kanton Zürich die kantonale Tierversuchskommission als Gesamtgremium sowie drei gemeinsam handelnde Einzelmitglieder.


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